Organigramm & Gremien

Die Friedrich-Ebert-Stiftung wandelt sich und passt sich neuen Herausforderungen an. Es wurden Abteilungen und Referate zusammengelegt, umbenannt oder neu zusammengesetzt. Dies schlägt sich auch im Organigramm nieder – Sie finden es hier:

Vorsitzender Martin Schulz

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Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Sabine Fandrych

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Vorsitzender:
Martin Schulz

Stellvertretende Vorsitzende:
Daniela Kolbe, Reiner Hoffmann

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied:
Dr. Sabine Fandrych

Ehrenvorsitzender:
Kurt Beck

Mitglieder des Vorstands:
Prof. Dr. Peter Brandt
Dr. Barbara Hendricks
Christina Kampmann
Barbara Ludwig
Dr. Rolf Mützenich
Matthias Platzeck
Anke Rehlinger

Mitglieder des Vereins
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Kuratorium
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Die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Gemäß Vereinssatzung wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt (zuletzt im Dezember 2022). Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertreter_innen, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren sieben Personen, insgesamt höchstens elf.

Satzung

Satzung der Friedrich-Ebert-Stiftung i.d.F. vom 17. Oktober 2022

§1 - Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand und Vereinsjahr

(1) Der Verein führt in Erinnerung an den ersten deutschen Reichspräsidenten den Namen „Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bonn. Der Vorstand kann einen anderen Ort als Sitz bestimmen.
(4) Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
(5) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck und Aufgaben

(1) der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein hat den Zweck, a. die politische Bildung zur Stärkung der sozialen Demokratie
b. die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
c. die gesellschaftliche und internationale Entwicklungszusammenarbeit
d. die Wissenschaft und Forschung
e. das demokratische Staatswesen und
f. die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken
im demokratischen Geiste zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht u. a. durch
a. Die Unterstützung wissenschaftlich hervorragend begabter und nach ihrer Persönlichkeit besonders geeigneter Studierender und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland durch Stipendien,
b. die Schaffung von Ausbildungsstätten und die Durchführung von Veranstaltungen der politischen Bildung zur Förderung des demokratischen Gedankens sowie der gewerkschaftlichen und der internationalen Zusammenarbeit,
c. die Finanzierung und Durchführung von gesellschaftspolitischen Bildungs- und Dialogveranstaltungen und von Studien, um den Gedanken der internationalen Verständigung und der Partnerschaft zu den Ländern des globalen Südens zu vertiefen, und insbesondere die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung Afrikas, Asiens, des Nahen- und Mittleren Ostens und Lateinamerikas anzustreben,
d. die Unterstützung wissenschaftlicher Forschung, sei es durch Errichtung eigener, sei es durch Förderung fremder Institutionen bzw. durch ein- oder mehrsprachige Publikationen, ideell und finanziell,
e. Die Förderung von Kunst und Kultur als Elemente lebendiger Demokratie, z. B. durch Vorträge und Ausstellungen eigener und fremder Exponate,
f. die Unterstützung der gesellschaftspolitischen und historischen Forschung durch das Archiv der sozialen Demokratie, die Bibliothek und zeitgeschichtliche Projekte.

 

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sollen nur solche natürliche Personen werden, die sich um die politische Bildung zur Stärkung der sozialen Demokratie besonders verdient gemacht haben oder ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich mit voller Tatkraft im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die politische Bildung zur Stärkung der sozialen Demokratie besonders verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft antragen.

§4 - Verlust der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres nach vorangegangener dreimonatiger schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§5 - Beitragsfreiheit, Aufbringung der Vereinsmittel

(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(2) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.

§6 - Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

§7 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter_innen, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren, insgesamt höchstens 11 Personen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen und Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes vornehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Zum Ausgleich für den regelmäßig erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand kann dem/der Vorstandsvorsitzenden eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt werden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält eine angemessene Vergütung. Über die Zahlung der Aufwandspauschale und die Höhe der Vergütung für das geschäftsführende Vorstandsmitglied entscheidet der Vorstand.
(5) Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein persönlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Vorstand beruft den Auswahlausschuss, dem mindestens 5 Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Politik angehören sollen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Will der Vorstand von den Vorschlägen des Auswahlausschusses abweichen, so entscheidet das Kuratorium.
(7) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende_n oder seine/ihre Stellvertreter_innen, sooft ein Bedürfnis vorhanden ist. Sie kann schriftlich, fernmündlich, digital oder telegrafisch erfolgen.
(8) Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, virtuell (unter ausschließlichem Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder hybrid (als Präsenzveranstaltung, an der auch eine Teilnahme unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel möglich ist) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Durchführung einer Vorstandssitzung trifft der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen nach Sachlage und Ermessen und teilt dies den Vorstandsmitgliedern in der Einladung mit. Der/die Vorstandsvorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen sind ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Rechte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung und über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Vorstandsmitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht, zu treffen. Die Bestimmungen und Beschränkungen sind mit der Einladung zur Vorstandssitzung anzukündigen.
(9) Sofern der Gesetzgeber vorübergehend oder dauerhaft erleichterte Möglichkeiten zur Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen einführt, die von den vorstehenden Möglichkeiten in der Ziffer (8) abweichen, darf der/die Vorstandsvorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen sich auch für diese Möglichkeiten einer Versammlung und Beschlussfassung entscheiden.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter_innen, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter_in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(12) Auf Anforderung des/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertreter_innen können Beschlüsse schriftlich oder telegrafisch gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§8 - Vertretung des Vereins

Der/die Vorsitzende des Vorstandes, seine/ihre Stellvertreter_innen und das geschäftsführende Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind jeder für sich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§9 - Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums brauchen nicht dem Verein anzugehören. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren zugleich mit dem Vorstand gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mitgliederversammlung kann Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode vornehmen. Das letztere Recht steht auch dem Kuratorium im Wege der Zuwahl zu.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die Vorsitzende_n des Kuratoriums sowie mindestens eine_n Stellvertreter/in.
(5) Das Kuratorium hat die Aufgabe,
a. den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten,
b. die Arbeit der Stiftung zu unterstützen,
c. in den Streitfällen des § 7 Absatz 6 Satz 2 zu entscheiden.
(6) Das Kuratorium hält mindestens in jeder Wahlperiode, im übrigen nach Bedarf, eine Sitzung ab. Für die Modalitäten, Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten § 7 Abs. 7 bis 12 entsprechend. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums oder sein/e Stellvertreter_in muss eine Sitzung einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 3 Mitglieder des Kuratoriums dies schriftlich verlangen.
(7) Ein Mitglied des Kuratoriums kann sich in den Sitzungen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen.

§10 - Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens im letzten Vierteljahr jedes Vereinsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vorrangig als Präsenzveranstaltung abgehalten. Sie kann auch virtuell (unter ausschließlichem Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder hybrid (als Präsenzveranstaltung, an der auch eine Teilnahme unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel möglich ist) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende_n des Vorstandes oder seine/ihre Stellvertreter_innen. Diese sind verpflichtet, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung und über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht, zu treffen. Die Bestimmungen und Beschränkungen sind mit der Einberufung und Tagesordnung den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Eine Anfechtung von Beschlüssen kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Verein ist wegen der Störung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
(6) Sofern der Gesetzgeber vorübergehend oder dauerhaft erleichterte Möglichkeiten zur Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen einführt, die von den vorstehenden Möglichkeiten in den Ziffern (3) und (4) abweichen, darf der Vorstand sich auch für diese Möglichkeiten einer Versammlung und Beschlussfassung entscheiden.
(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder eine_r seiner/ihrer Stellvertreter_innen, bei deren Verhinderung das älteste Mitglied
(8) Der Mitgliederversammlung obliegen
a. die Wahlen und Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand und zum Kuratorium,
b. die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratoriums und deren Stellvertreter,
c. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums,
d. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Kuratoriums,
e. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
f. die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers gemäß § 12 Abs. 2,
g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins (§13).
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder teilnehmen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§11 - Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Den Mitgliedern des Vereins, des Vorstandes, seines Auswahlausschusses sowie des Kuratoriums dürfen keine Leistungen nach § 2 Abs. 2 oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Das gleiche gilt für ihre Ehegatten, Abkömmlinge, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Arbeiterwohlfahrt zu verwenden hat.

§12 - Rechnungslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Vereinsjahres für das vergangene Vereinsjahr die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht aufzustellen.
(2) Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht und nicht dem Vorstand oder dem Kuratorium angehören darf, wird von der im letzten Vierteljahr jedes Vereinsjahres einzuberufenden Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Mitgliederversammlung offen vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

§13 - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§14 - Anmeldung zum Vereinsregister

Die Satzung ist bei ihrer Einreichung zum Vereinsregister dem Finanzamt in Bonn zur Bestätigung, dass sie den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften entspricht, vorzulegen.

PDF

Die Satzung der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. gibt es auch zum Download als PDF.

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