Die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Gemäß Vereinssatzung wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt (zuletzt im Dezember 2020). Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertreter_innen, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren sieben Personen, insgesamt höchstens elf.
Presse und Präsentation
Peter Donaiski
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Strategische Kommunikation und Markenführung
Sarah Tangen
Redaktion und Community Management
Reimar Winkler
Digitale Kommunikationsentwicklung
Tobias Metz
Zentrale Aufgaben/Managerkreis*
Leitung: Marei John-Ohnesorg
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Koordination Gender
Dr. Stefanie Elies
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Akademie für Soziale Demokratie
Leitung: Jochen Dahm
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Akademie Management und Politik
Leitung: Katrin Matuschek
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Medienpolitik
Leitung: Dr. Johanna Niesyto
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JournalistenAkademie
Leitung: Carla Schulte-Breidenbach
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OnlineAkademie
Leitung: Tobias Paul
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Forum Jugend und Politik
Leitung: Ina Koopmann / Kerstin Ott
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Akademie für ArbeitnehmerWeiterbildung
Leitung: Jochen Reeh-Schall
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KommunalAkademie
Leitung: Anne Haller
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Baden-Württemberg
Standort: Stuttgart
Leitung: Anja Dargatz
Fritz-Erler-Forum
Bayern
Standort: München
Leitung: Anna-Lena Koschig
BayernForum
Standort: Regensburg
Leitung: Harald Zintl
Regionalbüro Regensburg
Hessen
Standort: Wiesbaden
Leitung: Severin Schmidt
Landesbüro Hessen
Nordrhein-Westfalen
Standort: Bonn/Düsseldorf
Leitung: Petra Wilke
Landesbüro NRW
Rheinland-Pfalz / Saarland
Standort: Mainz
Leitung: Brigitte Juchems
Regionalbüro Rheinland-Pfalz / Saarland
Forum Politik und Gesellschaft
Leitung: Dr. Stefanie Elies
Familien- und Geschlechterpolitik, Jugendpolitik und Antidiskriminierung, Forum Demokratie
Neue Gesellschaft / Frankfurter Hefte
Chefredakteur: Prof. Dr. Thomas Meyer
Forum Berlin
Leitung: Felix Eikenberg
Rechtspolitik, Innere Sicherheit, BerlinPolitik, Staatsmodernisierung, Gegen Rechtsextremismus, Integration und Teilhabe, Empirische Sozialforschung, Religion und Politik, Kulturpolitik
Berlin
Forum Berlin / Arbeitsbereich BerlinPolitik
Leitung: Nicole Zeuner
BerlinPolitik
Brandenburg
Standort: Potsdam
Leitung: Eugen Meckel
Landesbüro Brandenburg
Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein
Standort: Hamburg
Leitung: Dr. Dietmar Molthagen
Julius-Leber-Forum
Mecklenburg-Vorpommern
Standort: Schwerin
Leitung: Frederic Werner
Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Standort: Hannover
Leitung: Urban Überschär
Landesbüro Niedersachsen
Sachsen
Standort: Leipzig
Leitung: Matthias Eisel
Büro: Dresden
Christoph Wielepp
Landesbüro Sachsen
Sachsen-Anhalt
Standort: Magdeburg
Leitung: Dr. Ringo Wagner
Landesbüro Sachsen-Anhalt
Thüringen
Standort: Erfurt
Leitung: Dr. Irina Mohr
Landesbüro Thüringen
Leitung: Dr. Andrä Gärber
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Afrika
Leitung: Dr. Manfred Öhm
Gewerkschaften: Britta Utz
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Asien und Pazifik
Leitung: Marc Saxer
Gewerkschaften: Anja Bodenmüller-Raeder
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Lateinamerika und Karibik
Leitung: Valeska Hesse
Gewerkschaften: Dominique Klawonn
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Naher und Mittlerer Osten, Nordafrika
Leitung: Elisabeth Braune
Gewerkschaften: Jannis Grimm
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Globale Politik und Entwicklung
Leitung: Jochen Steinhilber
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Gewerkschaftskoordination International:
Mirko Herberg
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Evaluierung / Qualitätsmanagement:
Philipp Kauppert
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Westeuropa / Nordamerika
Leitung: Michèle Auga
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Mittel- und Osteuropa
Leitung: Matthias Jobelius
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Internationale Politikanalyse
Leitung: Catrina Schläger
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Koordinierungsaufgaben
Gewerkschaften: Dr. Marc Meinardus
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Leitung: Pia Bungarten
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Auswahl
Martin Weinert
Beratung und Betreuung
Elena Espinosa
Promotionsförderung
Dr. Markus Trömmer
Ausländische Stipendiat_innen
Beate Eckstein
Ideelle Förderung und stipendiatisches Netzwerk
Judith Illerhues
Ehemalige, Berufsorientierung, journalistische Nachwuchsförderung
Rebecca Demars
Vertrauensdozent_innen
Antje Schnadwinkel
Team Kommunikation / Community Portal
Ines Herr
Bildungs- und Hochschulpolitik
Dr. Martin Pfafferott
Leitung: Dr. Anja Kruke
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Leitung: Jacques Paparo
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Controlling und Organisation
Leitung: Axel Schmidt
Informationstechnologien
Leitung: Peter Bujny
IT-Basisdienste: Peter Bujny
IT-Prozessunterstützung: Volker Schäfer
Finanzbuchhaltung
Leitung: Janine Schmidt
Projektabrechnung
Leitung: Jutta Klemm
Zentrale Dienste Bonn
- Hausmanagement
- Post- und Versanddienstleistungen
- Hausdruckerei
- Liegenschaftsmanagement PA, Trier
Leitung: Diana Gohle
Zentrale Dienste Berlin
- Hausmanagement
- Beschaffung
- Bau- und Liegenschaftsmanagement PD
Leitung: Tino Ernst
(1) Der Verein führt in Erinnerung an den ersten deutschen Reichspräsidenten den Namen „Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.".
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bonn. Der Vorstand kann einen anderen Ort als Sitz bestimmen.
(4) Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
(5) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein hat den Zweck, die demokratische Erziehung des deutschen Volkes sowie die internationale Zusammenarbeit und die gesellschaftliche Entwicklung im demokratischen Geiste zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird der Verein u.a.
a) wissenschaftlich hervorragend begabte und nach ihrer Persönlichkeit besonders geeignete Studenten und Nachwuchswissenschaftler aus dem Inund Ausland durch Stipendien unterstützen,
b) Ausbildungsstätten schaffen und in Lehrveranstaltungen praktische Volkserziehung zur Förderung des demokratischen Gedankens und der internationalen Zusammenarbeit durchführen,
c) Um den Gedanken der internationalen Verständigung und der Partnerschaft zu den Entwicklungsländern zu vertiefen, Auslandsseminare und Auslandsstudien finanzieren, insbesondere aber die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung Afrikas, Asiens und Lateinamerikas anstreben,
d) Wissenschaftliche Forschung, sei es durch Errichtung eigener, sei es durch Förderung fremder Institutionen bzw. durch ein- oder mehrsprachige Publikationen, ideell und finanziell unterstützen,
e) Förderung von Kunst und Kultur als Elemente lebendiger Demokratie, z.B. durch Vorträge und Ausstellungen eigener und fremder Exponate.
(1) Mitglieder des Vereins sollen nur solche natürliche Personen werden, die sich um die demokratische Erziehung des deutschen Volkes besonders verdient gemacht haben oder ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich mit voller Tatkraft im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die demokratische Erziehung des deutschen Volkes besonders verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft antragen.
(1) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres nach vorangegangener dreimonatiger schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren, insgesamt höchstens 11 Personen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen und Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes vornehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Zum Ausgleich für den regelmäßig erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand kann dem Vorstandsvorsitzenden eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt werden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält eine angemessene Vergütung. Über die Zahlung der Aufwandspauschale und die Höhe der Vergütung für das geschäftsführende Vorstandsmitglied entscheidet der Vorstand.
(5) Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein persönlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Vorstand beruft den Auswahlausschuss, dem. mindestens 5 Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Politik angehören sollen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Will der Vorstand von den Vorschlägen des Auswahlausschusses abweichen, so entscheidet das Kuratorium.
(7) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter, sooft ein Bedürfnis vorhanden ist. Sie kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(9) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(10)Auf Anforderung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich oder telegrafisch gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums brauchen nicht dem Verein anzugehören. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren zugleich mit dem Vorstand gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mitgliederversammlung kann Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode vornehmen. Das letztere Recht steht auch dem Kuratorium im Wege der Zuwahl zu.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden des Kuratoriums sowie mindestens einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium hat die Aufgabe,
a) den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten,
b) die Arbeit der Stiftung zu unterstützen,
c) in den Streitfällen des § 7 Absatz 6, Satz 2 zu entscheiden.
(6) Das Kuratorium hält mindestens in jeder Wahlperiode, im übrigen nach Bedarf, eine Sitzung ab. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten § 7 Abs. 7 bis 9 entsprechend. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 3 Mitglieder des Kuratoriums dies schriftlich verlangen.
(7) Ein Mitglied des Kuratoriums kann sich in den Sitzungen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen.
(1) Mindestens im letzten Vierteljahr jedes Vereinsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seine Stellvertreter. Einberufung und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung das älteste Mitglied.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahlen und Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand und zum Kuratorium,
b) die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratoriums und deren Stellvertreter,
c) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums,
d) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Kuratoriums,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
f) die Bestimmung des Revisionssachverständigen gemäß § 12 Abs. 2,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins (§13).
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Den Mitgliedern des Vereins, des Vorstandes, seines Auswahlausschusses sowie des Kuratoriums dürfen keine Leistungen nach § 2 Abs. 2 oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Das gleiche gilt für ihre Ehegatten, Abkömmlinge, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Arbeiterwohlfahrt zu verwenden hat.
(1) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Vereinsjahres für das vergangene Vereinsjahr die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht aufzustellen.
(2) Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht und nicht dem Vorstand oder dem Kuratorium angehören darf, wird von der im letzten Vierteljahr jedes Vereinsjahres einzuberufenden Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Mitgliederversammlung offen vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
Die Satzung der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. gibt es auch in Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch und Russisch.