(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter_innen, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren, insgesamt höchstens 11 Personen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen und Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes vornehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Zum Ausgleich für den regelmäßig erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand kann dem/der Vorstandsvorsitzenden eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt werden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält eine angemessene Vergütung. Über die Zahlung der Aufwandspauschale und die Höhe der Vergütung für das geschäftsführende Vorstandsmitglied entscheidet der Vorstand.
(5) Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein persönlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Vorstand beruft den Auswahlausschuss, dem mindestens 5 Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Politik angehören sollen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Will der Vorstand von den Vorschlägen des Auswahlausschusses abweichen, so entscheidet das Kuratorium.
(7) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende_n oder seine/ihre Stellvertreter_innen, sooft ein Bedürfnis vorhanden ist. Sie kann schriftlich, fernmündlich, digital oder telegrafisch erfolgen.
(8) Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, virtuell (unter ausschließlichem Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder hybrid (als Präsenzveranstaltung, an der auch eine Teilnahme unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel möglich ist) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Durchführung einer Vorstandssitzung trifft der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen nach Sachlage und Ermessen und teilt dies den Vorstandsmitgliedern in der Einladung mit. Der/die Vorstandsvorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen sind ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Rechte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung und über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Vorstandsmitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht, zu treffen. Die Bestimmungen und Beschränkungen sind mit der Einladung zur Vorstandssitzung anzukündigen.
(9) Sofern der Gesetzgeber vorübergehend oder dauerhaft erleichterte Möglichkeiten zur Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen einführt, die von den vorstehenden Möglichkeiten in der Ziffer (8) abweichen, darf der/die Vorstandsvorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter_innen sich auch für diese Möglichkeiten einer Versammlung und Beschlussfassung entscheiden.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter_innen, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter_in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(12) Auf Anforderung des/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertreter_innen können Beschlüsse schriftlich oder telegrafisch gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.