Intergeschlechtlich

Was bedeutet Intergeschlechtlich?

Etwa 0,2 % der Menschen in Deutschland gelten als intergeschlechtlich. Die Bundesärztekammer bezeichnet sie seit 2015 als „Personen mit Varianten/ Störungen der Geschlechtsentwicklung“. Ihre angeborenen körperlichen Merkmale passen nicht in die Norm von männlichen oder weiblichen Körpern. Die Abweichungen haben viele verschiedene Ausprägungen, sei es bei den Chromosomen, den Keimdrüsen, der Hormonproduktion oder auch den Genitalien, aber auch bei Behaarung, Muskeln, Körpermasse, Brustentwicklung, Stimme oder Statur.

 

Bereits bei der Bestimmung des Geschlechts nach der Geburt, wenn die äußeren Geschlechtsmerkmale der Neugeborenen betrachtet werden, können die Unterschiede auffallen. Bei einigen wird die Intergeschlechtlichkeit aber auch erst in der Pubertät oder später erkannt. Lange Zeit waren chirurgische Eingriffe im Kinderalter üblich, bei denen das körperliche Erscheinungsbild an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts angepasst wurde. Sie erfolgten häufig ohne vollständig informierte Einwilligung der Betroffenen und gelten als Menschenrechtsverletzung.

 

Dabei ist Intergeschlechtlichkeit keine Krankheit und erfordert keine medizinische Behandlung. Davon zu unterscheiden sind Variationen, die mit gesundheitlichen Risiken einhergehen. Seit Mai 2021 sind solche Operationen an Kindern verboten. Erst im zustimmungspflichtigen Alter sollen intergeschlechtliche Menschen entscheiden, ob sie derartige medizinische Maßnahmen wünschen. Heute ist es üblich, von Intergeschlechtlichkeit zu sprechen. Der Begriff „Intersexualität“ ist veraltet: Selbst wenn es sich um Abweichungen an den Geschlechtsorganen handelt, so geht es weder um Sexualität noch um sexuelle Orientierung, also nicht um Fragen des Begehrens oder der Gestaltung von Liebe und Partnerschaft.

 

In rechtlicher Hinsicht ergab sich im Oktober 2017 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option eine weitreichende Verbesserung: Aufgrund des Gleichstellungsgebots von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz verpflichtete es die Gesetzgebung, „Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen“ einen „anderen, positiven Geschlechtseintrag“ zu ermöglichen. Intergeschlechtliche Menschen können sich seit dem 1.1.2019 als „divers“ im Personenstandsregister eintragen lassen.

 


Quellen



Weitere Beiträge zum Thema Gender und Geschlechtergerechtigkeit:

Online-Diskussion | Frauen in der Energiewende

Dienstag, 02.03.21 18:30 bis 20:00 +++ ONLINE +++ LP, Gender, Feminismus, Gleichberechtigung, Jugend (NICHT anklicken, Unterkategorie wählen), Gender
 

Was heißt schon systemrelevant? - Wir SIND das System!

29.08.2020 Veranstaltung, Gender
 
Illustration mit dem Schriftzug „A Roadmap for Feminist Action“ in roten Buchstaben vor einem hellen Hintergrund. Rechts steht eine gezeichnete Person auf einem Surfbrett und reitet auf einer stilisierten Welle.

Geschlechtergerechtigkeit in der Digitalwirtschaft – ein dringendes Problem

09.02.2021 Gender Weltweit, Internationale Gemeinschaft und Zivilgesellschaft
 

Interaktiver Zeitstrahl zur Geschichte des Feminismus

Zeitstrahl, Gender, Aus Geschichte lernen
 

Weibliche Ökonomie

20.01.2021 Blog, Gender
 

Großputz! Care nach Corona neu gestalten

20.01.2021 Blog, Gender
 

Die Pflege verschafft sich Respekt

22.12.2020 Blog, Gender
 
Eine alte, nepalesische Frau schaut auf ein Tastenhandy.

Wie COVID-19 die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern vertieft

09.12.2020 News, Gender Weltweit, Weltwirtschaft und Unternehmensverantwortung
 

Vereinigtes Königreich und der Brexit

07.12.2020 Gender Publikation, Gender
 

Triumph der Frauen?

Publikation, Fokus
 
nach oben