Friedrichs Bildungsblog

„Gemeinsam über gute Schule nachdenken, statt sich gegenseitig Fehler vorrechnen“

Das Recht auf Bildung ist ein universelles Menschenrecht, das heute immer mehr im Kontext der Digitalisierung gedacht wird. Deshalb muss das staatliche Bildungssystem Schülerinnen und Schülern zur Teilhabe in der digitalen Welt befähigen. Doch das ist im föderalen Deutschland ein komplexer Prozess - wie etwa die Umsetzung des Digitalpakts zeigt. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und den Kommunen muss neu justiert werden, damit der digitale Wandel gelingt.

Bildung als Freiheitsrecht kann schon aus dem 4. Artikel der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 abgeleitet werden. Als ein universelles Menschenrecht ist Bildung seit 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Seitdem wurde es in verschiedenen Menschenrechtsdokumenten immer wieder aufgegriffen und ausdifferenziert. Dabei kommt dem Recht auf Bildung eine Schlüsselrolle beim Zugang zu weiteren Menschenrechten zu, denn als Grundlage für das Wissen um die eigenen Rechte stellt es eine der elementarsten Voraussetzungen für wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Teilhabe dar. 

Näher bestimmt wird das Recht auf Bildung durch seine vier Strukturelemente, die im Englischen sogenannten vier As: Availablility, Accessibility, Acceptability, Adaptibility. Neben der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Angemessenheit ist vor dem Hintergrund des digitalen Wandels insbesondere das vierte Element, die Adaptierbarkeit des Bildungswesens, von übergeordneter Bedeutung. Katalysatoren wie die Corona-Pandemie erhöhen den Handlungsdruck bei der Entwicklung schneller, innovativer und pragmatischer Lösungen, um Schulen zu digitalisieren.

Bildung in der digitalen Welt - das bedeutet fortlaufende Anpassungen diverser Komponenten wie Infrastruktur, Ausstattung, Inhalte, Lehrpersonenbildung und Verwaltung. Auch das Recht auf Bildung ist künftig immer mehr im Kontext der Digitalisierung zu verstehen. Der Staat wird sich daran messen lassen müssen, inwieweit er Bürgerinnen und Bürger zur Teilhabe in der digitalen Welt befähigt. Der Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Bildung geht somit auf Seiten des Staates mit dem Anspruch einher, die Digitalisierung des Bildungssystems durch entsprechendes Verwaltungshandeln bestmöglich umzusetzen.

Soweit, so eindeutig der Verfassungsanspruch. In der Realität zeigt sich das deutsche Bildungswesen jedoch als komplexes Mehrebenensystem: Bildung sei, so heißt es, in unserer föderalen Republik Ländersache. Mit der Föderalismusreform in 2006 kam es zunächst zu grobem Unfug, dem sogenannten Kooperationsverbot. Im Dezember 2016 verabschiedete die Kultusministerkonferenz dann ihre Strategie „Bildung in der digitalen Welt“. Beinahe zeitgleich wurde der Digitalpakt angekündigt, welcher sich schnell zu einem essentiellen Baustein zur Umsetzung der Strategie entwickelte. Seit einer Neufassung des Artikels 104c des Grundgesetzes darf der Bund kommunale Bildungsinfrastruktur zumindest befristet fördern. Immerhin.

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Digitalpaktes beinhaltet gegenseitige Verpflichtungen von Bund und Ländern: Der Bund stellt Finanzhilfen zum Ausbau der kommunalen digitalen Infrastruktur von Schulen zur Verfügung, während sich die Länder zur Anpassung und Erweiterung von Bildungsinhalten und Lehrkräftebildung verpflichten, sowie zur stärkeren Kooperation der Länder in den Bereichen Lehrkräftefortbildung, digitale Bildungsmedien und Lerninfrastrukturen.

Nichtsdestotrotz ist der Digitalisierungsgrad des deutschen Bildungssystems Gegenstand anhaltender Kritik. Als grundlegende Hemmnisse werden die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Nachvollziehbarkeit sowie das europäische Vergaberecht und auch das Datenschutzrecht identifiziert. Bei näherem Hinsehen sind diese Grundsätze unseres Rechtsstaates sowie der öffentlichen Haushaltsführung jedoch gut begründbar.

Oftmals wird auch der deutsche (Bildungs-)Föderalismus für diese Defizite verantwortlich gemacht. Doch was auf Ebene des Grundgesetzes den allergrößten Bedenken und sehr engen Grenzen begegnet, ist für deutsche Schulen gerade gut genug: Die Mischverwaltung, die Differenzierung zwischen den inneren und äußeren Schulangelegenheiten. Sie geht bis auf die preußische Städteordnung von 1808 zurück. Die damalige Auseinandersetzung, was nun innen und was außen ist, nahm auch damals noch eine Weile in Anspruch. Zu einem Ende kam die Entwicklung in Preußen zwischen 1904 und 1906, als Regelungen für Schulunterhalt und Schulverfassung ergingen. Schlanke 98 Jahre also.

Noch heute übernehmen Kommunen die Verantwortung für die äußeren Schulangelegenheiten, während die Länder für die inneren Schulangelegenheiten zuständig sind. Das macht hunderte Träger in einem Bundesland, selbst in den kleineren. Tausende bundesweit. Nur in den Stadtstaaten ist es ein wenig übersichtlicher. Bildung ist also in weiten Teilen - auch neben der Schule - kommunale Sache. Daraus ergibt sich bei dem Zusammenspiel der Hoheitsträger ein Spannungsfeld mit einer Vielzahl von Akteuren, Diskursen, Leitideen und geschlossenen Rationalitäten. Die Heterogenität dieser Akteure spiegelt sich nicht zuletzt auch in unterschiedlichen Entwicklungsständen und Geschwindigkeiten der Digitalisierung zwischen unterschiedlichen Ländern und Kommunen wider. 

Um dem digitalen Wandel Rechnung zu tragen, ist eine intensivere Abstimmung und Verständigung zwischen den Hoheitsträgern sowie die Neujustierung und Konkretisierung ihrer Handlungsfelder unerlässlich. Nur so kann technologischen und normativen Anforderungen überhaupt noch entsprochen und administrative und politische Ziele erreicht werden.

Nachdem die Bundesfinanzhilfen nach heutigem Stand nur eine Anschubfinanzierung darstellen können, müssen Länder und Schulträger den Fokus auf ihre gemeinsame Aufgabe richten. Für eine Verständigung bleiben aber keine 98 Jahre. Im Anschluss an die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen sowie der digitalen Ausstattung von Schulen wird die gemeinsame Aufgabe in der dauerhaften Sicherstellung und Weiterentwicklung des Digitalisierungsniveaus an Schulen bestehen. Die eigenverantwortliche Umsetzung von technischen und regulatorischen Anforderungen führt für den einzelnen Träger beinahe zwangsläufig zur Überforderung. Als Stichwort nur beispielsweise Datensicherheit: Dinge, die nutzeranzahlunabhängig anfallen, stehen bei jeder Lösung an. Dabei sind dezentrale Cloudlösungen ohnehin erforderlich. Der Kostenfaktor skaliert mit steigender Zahl der Beteiligten: Nach unten! Je kleiner also die Anzahl an Lösungen, desto besser können Redundanzen abgebaut und Skaleneffekte erzielt werden. Dabei braucht es keine Bundescloud – viel zu aufwändig. Aber eine interoperable Lösung je Land innerhalb der jeweils landesrechtlich homogenen Rechts- und Verantwortungslage sowie Finanzverteilungsmechanismen – das wäre schon etwas.

Hierfür ist es unerlässlich, die Aufgabenwahrnehmung auch horizontal zu überdenken und zielgerichtete Änderungen an dem Verhältnis zwischen zentraler und dezentraler Verantwortungsübernahme vorzunehmen. Die Aufgabenwahrnehmung der äußeren Schulangelegenheiten durch den Schulträger allein für seine Schulen ist im Kontext des digitalen Wandels nicht mehr zeitgemäß.

Lassen Sie sich auf folgendes Gedankenexperiment ein: Man stelle sich vor, die Kooperation von Land und Trägern sowie die interkommunale Zusammenarbeit würde nicht aus gesetzlicher Pflicht heraus, sondern auf Basis der individuellen Nutzenabwägungen aller Hoheitsträger erfolgen, als Klugheitserwägung. Die Akteure könnten sich zunächst auf die Verständigung über eine gemeinsame Lesart besinnen, die bei der Umsetzung der Digitalisierung von allen Akteuren geteilt wird. Erst am Ende dieser Verständigungsprozesse würde dann die Klärung der Finanzierungsfragen stehen. Geld und auch Zuständigkeiten würden nicht die Übereinkunft bestimmen, nicht mehr das Ziel, sondern allein die Geschwindigkeit, in der dieses Ziel erreicht werden kann.

In jedem Fall aber stimmt: Kommunen und Länder sind jeden Tag die insgesamt mit Abstand größten Bildungsfinanzierer. Der größte Gewinn für alle wäre, hielten wir uns nicht mehr die Fehler gegenseitig vor, sondern beratschlagten wir über eine gemeinsame Idee von guter Bildung, guter Schule und guter Arbeit. Dann wäre noch zu klären, ob das Ziel erreichbar ist, wie, mit wem und bis wann. Das würde nicht nur einen neuen Digitalpakt maßgeblich prägen.

 


 

Steffen Freiberg

war von 2016 bis 2021 Staatssekretär für Schulen und politische Bildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Seit 2022 ist er Staatssekretär für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburgs. Darüber hinaus ist Steffen Freiberg Ko-Vorsitzender der Kommission „Bildung in der digitalen Welt“ der Kultusministerkonferenz sowie der Bund-Länder Steuerungsgruppe zum „DigitalPakt Schule“. 

Lena Cociani 

arbeitet seit 2022 als persönliche Referentin von Staatssekretär Steffen Freiberg im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburgs. Sie hat Politik und Wirtschaft studiert.



Über diesen Bildungsblog

Friedrichs Bildungsblog ist der bildungspolitische Blog der Friedrich-Ebert-Stiftung. Friedrich Ebert ist nicht nur Namensgeber der Stiftung.

Sein Lebensweg vom Sattler und Sohn eines Schneiders zum ersten demokratisch gewählten Präsidenten Deutschlands steht für Aufstieg durch Bildung.

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Katja Irle, Redaktionelle Betreuung des Blogs, Bildungs- und Wissenschaftsjournalistin 

Lena Bülow, Team Bildungs- und Hochschulpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung

Florian Dähne, Leiter Bildungs- und Hochschulpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung

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