FAQs

Förderung von ausländischen Studierenden

Studierende und Promovierende aus den Ländern des globalen Südens (Asien, Afrika, Lateinamerika), den ehemaligen GUS-Staaten sowie den ost- und südosteuropäischen (EU-)Staaten. Nicht gefördert werden können Studierende bzw. Promovierende aus OECD-Staaten, wie z. B. USA, Australien, Neuseeland, Japan. Mehr Informationen zu unseren Förderprogrammen für Ausländer:innen finden Sie hier. Andere EU-Bürger:innen, wie z.B. Österreicher:innen können sich als Unionsbürger:innen für die FES-Programme bewerben, die sich an Deutsche und Bildungsinländer:innen richten.

Ihre Bewerbung können Sie jederzeit einreichen, allerdings spätestens drei Semester vor Ende der Regelstudienzeit. Masterstudierende müssen ihre Bewerbung vor oder zu Beginn des ersten Semesters des Masterstudiums einreichen. Bitte beachten Sie die Terminfristen!

Bewerben können sich ausländische Studierende und Promovierende, die sich zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Diese Frist gilt jedoch nicht für

  • Ausländer:innen, die im Rahmen eines Studiums, einer Promotion oder einer anderen wissenschaftlichen Arbeit bzw. dessen Vorbereitung (z.B. Sprachkurs, Studienkolleg) in die Bundesrepublik gekommen sind und sich aus diesem Grund bereits länger in Deutschland aufhalten, oder
  • Menschen nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren für den Flüchtlingsstatus.

Sie müssen schon in Deutschland sein.

Selbst wenn Sie ein Studium in englischer Sprache absolvieren, müssen Sie mit Ihrer Bewerbung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Wir akzeptieren ein Sprachniveau von B2, auch ohne Zertifikat.

Nein. Gefördert werden nur Staatsangehörige außerhalb der EU, aus den ehemaligen GUS-Staaten, Asien (außer Japan), Afrika, Südamerika. Nicht aus OECD-Staaten, wie z. B. USA, Australien, Neuseeland. Österreicher:innen können sich als Unionsbürger:innen für die FES-Programme bewerben, die sich an Deutsche und Bildungsinländer:innen richten.

Asylsuchende können sich für ein reguläres Stipendium für ausländische Studierende/Promovierende bewerben. Ggf. wird in diesen Fällen geprüft, ob sie in den Solidaritätsfonds aufgenommen werden können.

Für den Solidaritätsfonds können sich politisch Verfolgte oder unverschuldet in finanzielle Not geratene ausländische Studierende bewerben. Weitere Informationen zum Solidaritätsfonds finden Sie hier.

Studien nach einem ersten Studiengang, der im Heimatland durchgeführt und nicht aus deutschen Steuermitteln finanziert wurde, gelten nicht als Zweitstudium. Das Absolvieren eines Bachelor-Studiengangs im Heimatland und die anschließende Bewerbung auf eine Förderung des Bachelor oder Master in Deutschland ist möglich.

Nein, sie werden nicht angerechnet.



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