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Archiv der sozialen Demokratie

 

„Arbeitswillig, arbeitsfähig, aber unfreiwillig arbeitslos“ – die Einführung der Arbeitslosenversicherung 1927 im Spiegel des Vorwärts

Die am 14. August 1919 verkündete Weimarer Reichsverfassung erhob die Sozialstaatlichkeit zum konstitutiven Merkmal der ersten deutschen Republik. Gerechtigkeit als zentrales Leitbild des Wirtschaftslebens erhielt Verfassungsrang; langwierige politische Auseinandersetzungen um die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden prägten die Sozialpolitik der 1920er Jahre. Kern der Debatte: die Errichtung der ersten deutschen Arbeitslosenversicherung, die am 16. Juli 1927 – heute vor genau 94 Jahren – vom Reichstag beschlossen wurde.

„Die Erwerbslosen müssen aus ihrer heutigen unwürdigen Stellung des Almosenempfängers befreit werden“, schreibt der sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Siegfried Aufhäuser Anfang 1925 im Vorwärts, dem Zentralorgan der SPD.

Der Vorwärts erreichte in der Weimarer Republik bis zu seinem Verbot 1933 Spitzenauflagen von bis zu 300.000 Exemplaren je Morgen- und Abendausgabe. Die Parteizeitung war ein zentrales Medium der publizistischen Auseinandersetzung und eignet sich daher ideal, um die sozialdemokratische Perspektive auf die Sozialstaatsdebatte nachvollziehen zu können – leicht zugänglich insbesondere digitalisiert in der „Historischen Presse der Sozialdemokratie online“: fes.imageware.de/fes/web/

Soziales Verfassungsversprechen: das „Recht auf Unterhalt“

Arbeitslose als Almosenempfänger_innen: Gerade dieser Konnex, entstanden im Kontext der diskriminierenden Armenfürsorge des Kaiserreichs, sollte in der Republik verhindert werden. Die Sozialdemokrat_innen wollten stattdessen eine von Arbeitnehmer_innen und Arbeitgebern paritätisch finanzierte Arbeitslosenversicherung einführen, die dem in Art. 163 der Reichsverfassung verbrieften Rechts auf Unterhalt angemessen sei. Dieser Artikel legte fest, dass alle Deutschen, sofern sie keine „angemessene Arbeitsgelegenheit“ fänden, staatliche Unterstützung erhalten sollten – als verfassungsmäßig garantierter Anspruch, nicht als karitative Einrichtung.

Die Realität in der von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Krisen geprägten Nachkriegszeit sah freilich anders aus: Die Hyperinflation 1923 sorgte für einen massiven Anstieg der Empfänger_innen von staatlichen Fürsorgeleistungen. Mit der Einführung der Beitragspflicht zur staatlichen Erwerbslosenfürsorge wurde nun im Oktober 1923 ein wichtiger Schritt hin zum Versicherungsprinzip begangen. Zugleich kritisierte der Vorwärts, es werde nun „zum erstenmal [sic] der Grundsatz aufgestellt, dass Unterstützung nicht ohne Gegenleistung gegeben wird“, denn die Arbeitslosen konnten nun auch zur Pflichtarbeit eingezogen werden, was dem Verfassungsgrundsatz des „Rechts auf Unterhalt“ zuwiderläuft.

 

(Teil-)Erfolg der Sozialdemokratie: die Einführung der Arbeitslosenversicherung

Nach Jahren der Debatte um die Arbeitslosenversicherung, deren „schleunigste Verabschiedung“ im Vorwärts schon Ende 1923 angesichts der permanent hohen Arbeitslosenzahlen eindringlich gefordert wurde, wurde schließlich am 16. Juli 1927 das „Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ (AVAVG) beschlossen und gegen die Stimmen der Kommunisten, Nationalsozialisten und einiger Deutschnationaler angenommen. Das Gesetz sah vor, dass jeder Person, die „arbeitswillig, arbeitsfähig, aber unfreiwillig arbeitslos“ sei und im vorangegangenen Jahr mindestens 26 Wochen versicherungspflichtig gearbeitet habe, für eine Dauer von ebenfalls 26 Wochen Unterstützung gewährt werde: Die Menschen wurden hier als Versicherte mit Rechtsanspruch und eben nicht als Fürsorgeempfangende wahrgenommen. Zudem wurde dem sozialdemokratischen Bestreben entsprochen, die Bedürftigkeitsprüfung der potentiellen Leistungsempfangenden zu streichen; schließlich, so der SPD-Reichstagsabgeordnete August Brey in einer im Vorwärts abgedruckten Rede, beinhalte die Versicherung „keine Wohltaten, sondern […] ein wohlerworbenes Recht“.

Die im Jahr 1927 oppositionellen Sozialdemokrat_innen, die das vom Reichsarbeitsminister Heinrich Brauns (Zentrum) beschlossene AVAVG maßgeblich unterstützten, stellten die eigenen Verdienste wie etwa die „jahrzehntelange[n] Vorarbeiten“ in den Vordergrund, übten jedoch auch Kritik, etwa an der streng limitierten Bezugsdauer von 26 Wochen, nach der die kommunale Wohlfahrtspflege alleinverantwortlich die gesamte Armenfürsorge übernehmen musste.

Ein maßgeblicher Streitpunkt war darüber hinaus die Frage des Streikrechts; ein Abschnitt eröffnete – vereinfacht ausgedrückt – die Möglichkeit, keine Versicherungsleistungen auszuzahlen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Ausstände verursacht worden wäre. In leicht abgeschwächter Form akzeptierten die Sozialdemokrat_innen den entsprechenden Passus; ein Beispiel für den „mühsamen und widersprüchlichen Prozess“ der SPD, sich an kapitalistische Strukturen anzupassen, wie der Politikwissenschaftler Jürgen Boeckh über den Umgang der Partei mit dem AVAVG urteilt.

 

Kürzung und politische Instrumentalisierung – das Ende des Weimarer Sozialstaats

Die bereits bei Einführung des AVAVG hohen und schließlich stetig steigenden Arbeitslosenzahlen bildeten eine Ausnahme und dürften nicht als Grundlage für die Berechnung der Versicherung genommen werden, so der Reichsarbeitsminister 1927. Doch infolge der Weltwirtschaftskrise ab 1929, die Massenarbeitslosigkeit, Hunger und soziale Verwahrlosung zur Folge hatte, zeigte sich, wie falsch Brauns mit dieser Einschätzung gelegen hatte. Anfang August 1932 wurden über sechs Millionen Arbeitslose registriert – die Dunkelziffer der nicht gemeldeten, da von keiner Seite unterstützten Erwerbslosen liegt deutlich höher. Ende 1932 erhielten knapp 18% der Arbeitslosen Leistungen nach dem AVAVG, über 50% waren auf die dysfunktionale, bei weitem nicht ausreichende kommunale Armenfürsorge angewiesen. Die Beschneidungen durch die Regierungen der Präsidialkabinette – der nationalkonservative Reichskanzler Franz von Papen diffamierte die Versicherung als „Staatssozialismus“ – taten ihr Übriges: Die Kürzung der Leistungen bei gleichzeitigem Anstieg der Beiträge zerstörten die Sozialstaatlichkeit als legitimierendes und konstitutives Merkmal der Weimarer Demokratie.

Das „Recht auf Unterhalt“ blieb dadurch ein nie längerfristig eingelöstes Versprechen der Reichsverfassung; die Arbeitslosenversicherung, auf Zeiten wirtschaftlicher Prosperität zugeschnitten, konnte in Zeiten größter Not kaum für Unterstützung sorgen. Sie war dabei keineswegs zum Scheitern verurteilt, sondern konnte der Vielzahl an destabilisierenden Faktoren nicht dauerhaft standhalten und trug somit zur Delegitimierung der ersten deutschen Demokratie bei.

Simon Molitor

 

Literatur:

  • Einzige Chronik des Vorwärts: Hermann Schueler, Trotz alledem. Der Vorwärts – Chronist des anderen Deutschland, Berlin 2006.
  • Wegweisendes Standardwerk zur Weimarer Republik: Detlev J. K. Peukert, Die Weimarer Republik. Krisenjahre der klassischen Moderne, Frankfurt am Main 1987.
  • Aktueller Sammelband mit Beiträgen führender Forschenden zur Sozialstaatlichkeit als Ordnungsprinzip der Weimarer Republik: Klaus Schönhoven/Walter Mühlhausen, Der deutsche Sozialstaat im 20. Jahrhundert. Weimarer Republik, DDR und Bundesrepublik Deutschland im Vergleich (= Schriften der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, Bd. 15), Bonn 2012.
  • Überblick zur Entstehung des Sozialstaats in Deutschland, der internationale Perspektiven miteinbezieht: Gerhard A. Ritter, Der Sozialstaat. Entstehung und Entwicklung im internationalen Vergleich

Bild: Schlangestehende Arbeitslose, Volksspeisung, Gormanstraße Berlin, ca. 1926 von Recheinhaber unbekannt


Deutsche Gewerkschaften und Grundgesetz, 1945-1949 (Teil 1): Vom Wiederaufbau zum Tarifvertragsgesetz.

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