Abteilung Analyse, Planung und Beratung

AG Sanktionenrecht der FES

Die Ersatzfreiheitsstrafe - Reform oder Abschaffung?

Das Strafrecht und seine Sanktionen werden gern als das scharfe Schwert des Rechtsstaats bezeichnet. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Eingriffs in Grundrechte bedürfen sie einer besonderen rechtspolitischen Aufmerksamkeit: Sie müssen zielgenau und verhältnismäßig wirken.



Die AG Sanktionenrecht der FES hat sich mit der Ersatzfreiheitsstrafe (ESF) auseinandergesetzt. In unserem FES Impulspapier werden die Einsichten aus der Diskussion zusammengefasst und die verschiedenen Reformoptionen analysiert. Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Der Bundestag sollte aus grundlegenden Gerechtigkeitserwägungen die Abschaffung des § 43 StGB beschließen. Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft häufig bereits benachteiligte Bevölkerungsgruppen und verschärft soziale Ungleichheit. Zudem wirkt Freiheitsentzug schwerer als eine Geldstrafe.
  • Sofern eine Abschaffung keine Mehrheit findet, sollten Reformen vorgenommen werden um die Belastung durch die EFS zu reduzieren.
  • Hier bieten sich u.a. eine Entkriminalisierung bestimmter Straftatbestände, eine Ablaufänderung der Geldstrafenvollstreckung sowie ein neuer Umrechnungsfaktor zwischen Geldstrafe und EFS von 3:1 an.

Sowohl im Fall der Abschaffung als auch bei Reform der EFS sollte die Geldstrafenvollstreckung gestärkt und die Voraussetzungen dafür, dass Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden können, deutlich verbessert werden.
 


Die Arbeitsgruppe Sanktionenrecht ist ein Forum der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Diskussion und Erarbeitung von Reformvorschlägen für das Sanktionenrecht. Die AG soll insbesondere die Reformvorhaben im Sanktionenrecht während der Legislatur 2021–2025 mit Impulsen und Kommentaren begleiten. Die Mitglieder der AG kommen aus dem Bundestag, verschiedenen staatlichen Institutionen, der Rechtspflege und der Zivilgesellschaft.

Ansprechpartner in der FES: Marius Müller-Hennig

Die Ersatzfreiheitsstrafe - Reform oder Abschaffung?

(§ 43 StGB)
Bonn, 2022

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