Nr: 03
Name: Rathaus und Gemeinderat

Wie wird man Bürgermeister_in?

Die Ämter Oberbürgermeister, berufsmäßige und ehrenamtliche Bürgermeister werden in Bayern in der Bezeichnung „Erster Bürgermeister“ zusammengefasst. Für dieses Amt können prinzipiell  Alle kandidieren, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Wer „ehrenamtlicher Bürgermeister“ einer Gemeinde werden will, muss hier jedoch zusätzlich seit mindestens drei Monaten eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich im Wahlkreis aufhalten. Und noch einen Unterschied gibt es: Zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat. Für Ehrenamtliche gilt hingegen keine Altersgrenze. Im Einzelnen bestimmt dies Artikel 39 des „Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte“.

Erste Bürgermeister_innen werden von den Wahlberechtigten  einer Kommune direkt gewählt, in der Regel am gleichen Tag wie die Stadt-, Gemeinde- und Kreisrät_innen. Gewöhnlich stellen Parteien oder Wählervereinigungen die Kandidat_innen für dieses Amt auf und setzen sie als „Stimmenmagneten“ auch auf Nummer Eins ihrer Stadt-, Gemeinderats- oder Kreistagslisten.

Für die Wahl zum/zur (Ober-)Bürgermeister_in ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wenn niemand diese Hürde im ersten Wahlgang nimmt, treten die zwei Kandidat_innen mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander an.

Die gewählten Bürgermeister_innen sind Beamte auf Zeit. Ihre reguläre Amtszeit beträgt in Bayern sechs Jahre. Nur in kreisfreien Städten und den Großen Kreisstädten tragen sie die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister_in“. Dort und in kreisangehörigen Kommunen mit über 5.000 Einwohner_innen wird das Amt des „Ersten Bürgermeisters“ grundsätzlich im Hauptberuf ausgeübt.

Wohnen weniger als 5.000 Menschen in einer Gemeinde, sind Bürgermeister_innen ehrenamtlich tätig. Sie bekommen kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe der Gemeinderat entscheidet. Dieser kann aber vor der Wahl beschließen, dass das Bürgermeisteramt hauptberuflich zu führen ist. Die Begründung: Die Aufgaben sind so umfangreich und vielfältig, dass sie nicht mehr ehrenamtlich – neben anderer beruflicher Tätigkeit – zu bewältigen sind.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik

Bei Fragen und Rückmeldungen wenden Sie sich gerne an die KommunalAkademie Bayern:

https://www.fes.de/regionalbuero-regensburg

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