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Internationale
Politik und Gesellschaft Online International Politics and Society 1/2002 |
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Krieg und Frieden werden zunehmend entstaatlicht. Das Völkerrecht lässt sich auf die neuen Strukturen militärischer Gewaltanwendung immer schwerer anwenden. In der entstehenden rechtlichen Grauzone drohen Out-of-area-Einsätze der Bundeswehr der Regelung durch die Verfassung völlig zu entgleiten und einer "schöpferischen Staatsräson" überlassen zu bleiben. |
Krieg als zwischenstaatlicher Konflikt im Völkerrecht
(Das klassische Völkerrecht zielte nicht auf die Abschaffung des Kriegs, sondern auf seine Zivilisierung)
In der klassischen Periode
des Völkerrechts hatte man es bei der Frage von Krieg und Frieden verhältnismäßig
„einfach“: Während man zur Zeit mittelalterlicher Ordnungsvorstellungen
noch breite Dispute darüber führen konnte - und manchmal auch musste
- ob denn ein „gerechter Krieg“, ein „bellum iustum“, gegeben sei, wurde
der Krieg zu einer von der Rechtsordnung grundsätzlich erlaubten Sache.
Denn längst hatte sich mit dem Durchbruch des modernen Souveränitätsbegriff
das „ius ad bellum“ abgelöst von der Beurteilung vorgebrachter Rechtfertigungsgründe
und auf ein bloßes „ius in bello“ reduziert. Unter der Voraussetzung
also, dass man überhaupt erst einmal den Kriegswillen seinem Gegner
„ordentlich“ mitteilte (klassisch in Form der Kriegserklärung und dem
damit verbundenen Abbruch der friedlichen Beziehungen zwischen den Kriegsparteien),
unter der Einhaltung des „humanitären“ Kriegsvölkerrechts zur Behandlung
von Kombattanten und dem Schutz der Zivilbevölkerung, schließlich unter
Beachtung der Rechte und Pflichten der neutralen Staaten, die eben gerade
kein „Interesse“ an einer Teilnahme hatten, erfuhr der Krieg keine weitere
prinzipielle Schranke. Das klassische Völkerrecht zielte daher nicht
auf die Abschaffung des Kriegs aus der völkerrechtllichen Ordnung sondern
auf seine „Zivilisierung“. Dabei war der Krieg infolge der sogenannten
„Mediatisierung“ des Menschen im Völkerrecht, die fast ausschließlich
die Staaten als Subjekte der Völkerrechtsordnung bestimmte,[1] eine
rein zwischenstaatliche Angelegenheit. Der innerstaatliche „Bürgerkrieg“
war, hiervon strikt zu unterscheiden, gar kein Krieg im völkerrechtlichen
Sinne. Obwohl die „klassische“ Periode des Völkerrechts mit dem Ersten
Weltkrieg zu Ende ging, hielt sich diese allgemeine Systematik der juristischen
Klassifikation von Krieg, Frieden und - als deren Funktion - Neutralität[2]
- trotz Kriegsächtung und UN-Gewaltverbot bis weit in die Mitte des
20. Jahrhundert. Allenfalls wurde der Kriegsbegriff infolge nunmehr
ausbleibender Kriegserklärungen modifiziert[3] bzw.
durch den erweiterten Begriff des international bewaffneten Konflikts
ersetzt.[4]
Und nur für den Fall, dass es sogenannten Aufständischen innerstaatlich
gelänge, sich über eine gewisse Zeit zu behaupten und Macht in einem
Gebiet effektiv auszuüben, erwerben sie als quasi-staatliche Handlungseinheiten
vorläufige völkerrechtliche Subjektivität im Sinne einer kriegsführenden
Partei - sozusagen als Tribut an die „normative Kraft des Faktischen“.[5]
Angesichts der schon längst zu beobachtenden Häufigkeit von Bürgerkriegen
hat dies eine doppelte politische Funktion: „Machtpolitisch“ erleichtert
es ja aus der Perspektive des „klassischen“ Völkerrechts die Aufnahme
von Beziehungen für den Fall, dass die Aufständischen siegen
- sei es nun als die neuen Machthaber im Staat oder sei es in
Form der Etablierung eines Neustaats bei einer erfolgreichen Sezession
vom Mutterland. Und rechtspolitisch betrachtet sollen sich auch diese
Kriege, die den zwischenstaatlichen Krieg als Konflikttyp zunehmend
in den Hintergrund drängen, ja vielleicht schon ersetzt haben, wenigstens
nach den Regeln und Gebräuchen des Krieges vollziehen.[6] Andernfalls
droht, dass der infolge des humanitären Kriegsvölkerrechts mühsam erreichte
Standard der „Zivilisierung“ aus formalen Gründen ins Leere läuft. So
sind infolge der Unterscheidung von Zivilbevölkerung und Kombattanten
auch hier die Aufständischen vor allem rechtlich verpflichtet - und
bei Nichtbefolgung strafrechtlich verantwortlich - Zivilisten zu schonen
und Kriegsgefangene entsprechend zu behandeln.
Angesichts des zeitlichen Entstehungshintergrunds folgt auch das Grundgesetz
dieser Systematik, wenngleich der Krieg gegenüber der klassischen Periode
des Völkerrechts natürlich nur noch in Form des Verteidigungskriegs
nach Art. 51 UN-Charta (individuell und kollektiv) zulässig ist. Das
mit Art. 26 GG verankerte Friedensgebot ist zwar durchaus weit interpretierbar
und insofern eine allgemeine Verpflichtung bundesdeutscher Politik zum
Frieden über das enge Verständnis des sogenannten negativen Friedensbegriffs
als bloßer Abwesenheit von Krieg hinaus. Doch schon die weitere Spezifikation
macht deutlich, was der Verfassungsgeber 1949 deutlich vor Augen hatte:
Es ist insbesondere die Vorbereitung zur Führung eines Angriffskriegs
verfassungsrechtlich unzulässig, bei gleichzeitiger Verpflichtung, dies
in der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Strafgesetzbuchs unter
Strafe zu stellen. Verfassungsgeschichtlich betrachtet ist Art. 26 daher
ein wesentlicher Reflex des Verfassungsgebers auf die Angriffskriege
der nationalsozialistischen Diktatur, die im Nürnberger Prozeß gegen
die Hauptkriegsverbrecher u. a. Gegenstand der Anklage waren. Parallel
stellt Art. 26 GG innerstaatlich einen völkerrechtlichen Standard sicher,
der angefangen mit dem „Briand-Kellogg-Pakt“ von 1928[7]
bis zu den einschlägigen Regelungen im Rahmen der UN den Krieg als Mittel
der Politik aus den internationalen Beziehungen zu bannen sucht.
Auch die 1956
und später im Rahmen der sogenannten „Notstandsverfassung“ zur Zeit
der Großen Koalition eingefügten Bestimmungen zum inneren und äusseren
Notstand orientieren sich in ihrer Ausgestaltung zum Streitkräfteeinsatz
an der klassischen Unterscheidung von Krieg, Frieden und Bürgerkrieg.[8]
Schließlich war das über lange Jahre hinweg dominierende sicherheitspolitische
Bedrohungsszenario die militärische Konfrontation im Rahmen des Ost-West-Konflikts,
d. h. der Krieg zwischen den Staaten der Bündnissysteme von NATO und
Warschauer Pakt - sei es als Verteidigungsfall durch einen direkten
Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt (insbesondere Art. 115
a GG) oder sei es als Bündnisfall im Rahmen des NATO-Vertrags (Art.
24 i.V.m. Art. 80a III GG i.V.m. Art. 5 NATO-Vertrag von 1949).
Von Anfang
an war das Grundgesetz über den Art. 26 GG hinaus auch als sogenannte
„völkerrechts- und europafreundliche“ Verfassung angelegt: Nicht nur sind die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts...
Bestandteil des Bundesrechts“, sie „gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets“.[9]
Wiederum als Reflex auf die NS-Diktatur sollte zukünftig auch ein „deutscher
Sonderweg“ durch Integration in europäische („supranationale“) Strukturen
und Systeme kollektiver Sicherheit (Art. 24 GG) wie NATO und UN zu Recht
verhindert werden. Aus deutscher Sicht wurde dies rund 40 Jahre später
völkerrechtlich noch einmal bekräftigt im Art. 2 des „Zwei-plus-Vier-Vertrags“
unter expliziter Bezugnahme auf die UN-Charta: „Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
bekräftigen ihre Erklärungen, daß vom deutschen Boden nur Frieden ausgehen
wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen... erklären,
daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird,
es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta
der Vereinten Nationen“.[10]
Gemessen hieran war die politische Praxis und auch die offiziell vertretende verfassungsrechtliche Auslegung der Art. 24 und 87 a GG bis zur „Zeitenwende“ von 1989/90 jedoch ohnehin noch viel restriktiver. Anläßlich der Anhörung in der Gemeinsamen Verfassungskommission hielt der Sachverständige Isensee 1993 hierzu rückblickend fest: „... daß die Bundesregierung - und zwar jedweder parteipolitischer Couleur - herkömmlich die Auffassung vertreten hat, der Bundeswehr sei von Verfassungs wegen der Einsatz außerhalb des NATO-Gebietes, wie es in Art. 6 des Nordatlantikvertrages umschrieben wird, also ‘out of area’, durch das Grundgesetz, Art. 87 a Abs. 2, verboten. Angesichts dieser Rechtsauffassung, die insbesondere der Bundessicherheitsrat immer wieder vertreten hat, stellte sich die politische Frage, ob sich die Bundeswehr an einschlägigen Aktionen der Vereinten Nationen beteiligen sollte, überhaupt nicht, weil von Verfassungs wegen die Frage sich von vornherein verbot bzw. in einer Richtung beantwortete.“[11]
„Humanitäre
Intervention“ und Out-of-area-Urteil
(Die Bundesregierung war seit 1991 nach der Salamitaktik vorgegangen
und hatte scheibchenweise den Einsatz der Bundeswehr „out of area“ vorgenommen.)
Die Zeitenwende
von 1989/90 brachte auch in dieser Hinsicht eine grundlegende Zäsur.
Politisch wurde der Weg frei für eine Deblockierung der UN, auch wenn
die zunächst aufkommende Euphorie einer „Neuen Weltordnung“ schnell
einer skeptischeren Sicht der Dinge weichen musste. Denn gerade aus
europäischer Sicht ist doch in Form von Sezessionskonflikten auf dem
Gebiet der früheren Staaten Sowjetunion und Jugoslawien mit „dem Ende
des Ost-West-Konflikts... der Krieg als Mittel der Politik nach Europa
zurückgekehrt“[12].
Gleichwohl drückte sich mit der Praxis der sogenannten „humanitären
Intervention“ in den Entscheidungen der UN jetzt auch ein „neues internationales
Werteverständnis aus“ bei dem es „nicht mehr allein um die Sicherheit
von Staaten, sondern auch um die Sicherheit der in diesen Staaten lebenden
Bevölkerungsgruppen“ geht[13].
Die „humanitäre Intervention“ zum Schutz von Menschenrechten zählte
daher „in den vergangenen Jahren zu den rechtlich umstrittensten Fragen
des Gewaltanwendungsverbots“[14]. Dabei
interpretierte man die in Art. 39 der UN-Charta vorgegebene Mindestvoraussetzung
„Bedrohung des Friedens“ durchaus weit im Sinne eines positiven Friedensbegriffs,
der sich nicht in der Abwesenheit von Krieg oder militärischer Gewalt
erschöpft, sondern in Anlehnung an vorklassische „bellum-iustum-Lehren“
als „gute Ordnung verstanden wird“[15].
Insbesondere seit den Schutzmaßnahmen zugunsten der Kurden im Irak und
dem Eingreifen in Somalia subsumierte man die „humanitäre Intervention“
als „Frieden schaffende Maßnahme“ unter Kapitel VII der UN-Charta,[16]
das ja das strenge Interventionsverbot des Art. 2 Ziff. 7 ausdrücklich
und grundsätzlich durchbricht. Vor diesem Hintergrund neuer Handlungsfähigkeit
der Staatengemeinschaft vollzog sich auch die Einsetzung der neuen UN-Gerichtshöfe
zur Verfolgung der Verbrechen im früheren Jugoslawien und in Rwanda,
die vom Sicherheitsrat explizit als Bedrohung bzw. Bruch des Weltfriedens
klassifiziert wurden[17].
Aus deutscher Sicht war damit bald die Frage nach einer Beteiligung an UN- bzw. an vom Sicherheitsrat ermächtigten Maßnahmen aufgeworfen - insbesondere bei Völkermord und schwersten Menschenrechtsverstößen. Auf dem Hintergrund des jahrzehntelangen Grundkonsenses, wonach sich „out of area“ eben verbiete, offenbarte die durch die neue Herausforderung losgetretene verfassungspolitische Diskussion und politische Praxis zunächst einmal verständlicherweise ein gewisses Maß an Verwirrung und Hilflosigkeit. Wenngleich dabei bisher festgefügte parteipolitische Positionen auch in Bewegung gerieten, so schien jedoch aus „realistischer“ Sicht die Entscheidungsschwäche von Regierung und Opposition gleichermaßen beklagenswert, weil die „... Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht Klage dagegen führt, daß ein paar deutsche Luftwaffensoldaten in Awacs-Maschinen über der Adria patroullieren! Doch die Schrulligkeit der Opposition wurde noch übertroffen von einer Bundesregierung, die ähnlich wie die SPD-Führung sehnlichst darauf gewartet hat, daß ihr Karlsruhe Entscheidungen abnehmen möge, die eigentlich sie selbst hätte treffen müssen und treffen können.“[18] Und: „Alles in allem lässt sich gegenwärtig eine Lockerung zuvor erstarrter Positionen verzeichnen - einstige Para-Marxisten entdecken die Realpolitik... einstige Grüne die Funktion von Militärmacht zur Unterbindung von Genozid.“[19]
Die konservativ/liberale
Bundesregierung war seit 1991 praktisch nach der Salami-Taktik vorgegangen
und hatte „scheibchenweise“ den Einsatz der Bundeswehr „out of area“
vorgenommen: durch die Entsendung u. a. von Minensuchboten im Persischen
Golf am Rande des Zweiten Golf-Kriegs, die Teilnahme an den „UN-Blauhelmen“
zur Entwaffnung und Verwaltung Kambodschas, die Beteiligung 1992/93
an den vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen und von der NATO/WEU durchgeführten
Embargo-Maßnahmen gegen Serbien (AWACS-Radarüberwachung des verhängten
Flugverbots und Einsatz eines Kriegsschiffs zur Durchsetzung der Seeblockade
in der Adria), schließlich 1993 die Entsendung eines Nachschub-/Transportbataillons
der Bundeswehr zur Unterstützung der UN-Intervention in Somalia. Mit
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Einsatz der
Bundeswehr in den Fällen „AWACS“/Adria“ und „Somalia“ - pikanterweise
hatte nicht nur die Opposition sondern auch die FDP-Fraktion Organklage
gegen die Bundesregierung nach Art. 93 (1) 1 GG erhoben - schien jedoch
zunächst einmal alles „geklärt“. Denn die seitens des Gerichts vorgenommene
Auslegung von Art. 24 und 87a GG erachtete die zu diesem Zeitpunkt von
der Regierung beschlossenen Beteiligungen der Bundeswehr nicht als unzulässig,
weil sie einen Einsatz „out of area“ vorsahen. Vielmehr lag der vom
Gericht monierte verfassungsrechtliche Mangel „nur“ in der fehlenden
parlamentarischen Zustimmung des Bundestags, die grundsätzlich
vor einem Einsatz zu erfolgen habe („Parlamentsvorbehalt“): „Die auf
die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind... stets
darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der
Exekutive zu überlassen, sondern als ‘Parlamentsheer’ in die demokratisch
rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen, d. h. dem Parlament
einen rechtserheblichen Einfluß auf Aufbau und Verwendung der Streitkräfte
zu sichern ...Die hiernach in den Vorschriften des Grundgesetzes auf
dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 zum Ausdruck
kommende Entscheidung für eine umfassende parlamentarische Kontrolle
der Streitkräfte läßt ein der Wehrverfassung zugrundeliegendes Prinzip
erkennen, nach dem der Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven,
grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Bundestages unterliegt.“[20]
Keine Parlamentszustimmung
ist notwendig, wenn die Bundeswehr eingesetzt würde für bloße „Hilfsdienste
und Hilfsleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete
Unternehmungen einbezogen sind“.[21]
Demgegenüber fand das Bundesverfassungsgericht beim Einsatz bewaffneter
Streitkräfte eine einzige Ausnahme von der Notwendigkeit vorheriger
Parlamentszustimmung. Um die „militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit
der Bundesrepublik Deutschland nicht (zu) beeinträchtigen, ist bei „Gefahr
im Verzuge“ die „Bundesregierung berechtigt, vorläufig den Einsatz von
Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den
Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung
durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen“.
Die „Bundesregierung muß jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend
mit dem so beschlossenen Einsatz befassen“ und die „Streitkräfte sind
zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt“ .[22]
Den Einsatz bewaffneter Streitkräfte hat der Bundestag „nach Maßgabe
des Art. 42 Abs. 2 GG zu beschließen“,[23] d.
h. mit der einfachen Beschlussmehrheit, die nur im Falle der Anwesenheit
und Stimmabgabe aller Abgeordneten mit der absoluten Mehrheit nach Art.
121 GG zusammenfällt (sog. „Kanzlermehrheit“).
Beim Urteil
des Verfassungsgerichts ist zusammengefasst schon hervorzuheben, dass
das aus dem Verständnis der Bundeswehr als „Parlamentsheer“ abgeleitete
Zustimmungserfordernis für den konkreten Einzelfall eben nicht explizit
in der Verfassung geregelt ist, sondern - wohlwollend formuliert - „von
dem Senat mit Hilfe einer umfassenden systematischen und historischen
Auslegung aller auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen entwickelt“
wurde.[24]
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde dies jedoch auch als
Grenzüberschreitung der Verfassungsauslegung in Richtung Verfassungsschöpfung
kommentiert, da das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz hier gar
„nicht ausgelegt, sondern geändert (hat)“.[25] Dass
die Verfassung in ihrer bisherigen Ausgestaltung – soweit man der Zulässigkeit
von „out of area“ überhaupt folgt -
hier völlig „offen“ ist, hat das Gericht selbst einräumen müssen. Es
führte daher aus, dass nach Art und Intensität des Auslandseinsatzes
der Bundeswehr hinsichtlich der parlamentarischen Zustimmungs- und Beteiligungsverfahren
zu differenzieren sei: „Jenseits dieser Mindestanforderungen und Grenzen
des Parlamentsvorbehalts sind das Verfahren und die Intensität der Beteiligung
des Bundestages in der Verfassung nicht im einzelnen vorgegeben. ...
Je nach dem Anlaß und den Rahmenbedingungen des Einsatzes bewaffneter
Streitkräfte sind unterschiedliche Formen der Mitwirkung denkbar. Insbesondere
im Hinblick auf unterschiedliche Arten der Einsätze, vor allem bei solchen,
die keinen Aufschub dulden oder erkennbar von geringer Bedeutung sind,
empfiehlt es sich, den Zeitpunkt und die Intensität der Kontrolle des
Parlaments näher zu umgrenzen. Dabei kann es angezeigt sein, im Rahmen
völkerrechtlicher Verpflichtungen die parlamentarische Beteiligung nach
der Regelungsdichte abzustufen, in der die Art des möglichen Einsatzes
der Streitkräfte bereits durch ein vertraglich geregeltes Programm militärischer
Integration vorgezeichnet ist. “[26]
In der Folgezeit beließ man jedoch, „beruhigt“ durch das Urteil des
Gerichts und angesichts bisheriger „Harmlosigkeit“ deutscher Beteiligung,
die so wesentliche Entscheidung über „Krieg und Frieden“ weiter in den
bisherigen verfassungsrechtlichen Allgemeinplätzen, obgleich entschiedener
Handlungsbedarf nach einer verfassungspolitischen Diskussion und verfassungsrechtlichen
Klärung vor dem Hintergrund veränderter internationaler Bedingungen
und eines gewandelten völkerrechtlichen Begriffsverständnisses angezeigt
schien. So blieb auch die im Rahmen der Gemeinsamen Verfassungskommission
recht breite Thematisierung einschließlich Vorlage von Änderungsentwürfen
ohne Folgen. Dabei ging selbst der seinerzeit von der CDU/CSU/FDP vorgeschlagene
Änderungsantrag, der bezülich des Einsatzes der Bundeswehr den verfassungsrechtlich
vergleichsweise größten politischen Entscheidungsfreiraum herzustellen
suchte, längst nicht an den Fall heran, der dann mit dem Kampfeinsatz
der Bundeswehr im Rahmen des „Kosovo-Kriegs" vorlag. Doch zuvor
ereignete sich mit dem „Tirana-Einsatz“ ein weiterer „Präzedenzfall“,
der sich von der öffentlichen Diskussion zwar fast unbemerkt ereignete,
jedoch neuerlich an den Rand der Verfassungsschöpfung reichte.[27]
„Tirana-Einsatz“ zur
Evakuierung von Staatsbürgern
(Die Figur eines ungeschriebenen „Staatsnotrechts“ erweist sich
als problematisch, weil dann jeder beliebige Verfassungsbruch mit dem
Hinweis auf „ungeschriebenes“ Verfassungsrecht „legalisiert“ werden
könnte.)
In Albanien war es im März 1997 zur Implosion staatlicher Ordnung gekommen,
die die Sicherheit der sich in Tirana aufhaltenden Ausländer infolge
marodierender bewaffneter Banden und Plünderungen gefährdete. Weil eine
Evakuierung für deutsche Staatsangehörige anders nicht mehr möglich
schien (etwa via Flug von Tirana), beschlossen Bundeskanzler, Verteidigungsminister
und Außenminister am 14.3.1997 die Evakuierung durch Einsatz der Bundeswehr,
der noch am selben Tag mittels Transall-Maschinen und Hubschrauber erfolgte.[28]
Parallel beorderte man zur weiteren Sicherung des Einsatzes eine Fregatte
vor die Küste Albaniens. Vorab wurden vom Einsatz informiert: die Fraktionsvorsitzenden
der im Bundestag vertretenen Parteien, die Vorsitzenden von Verteidigungs-
und Auswärtigem Ausschuss sowie die jeweiligen Obleute der Fraktionen.
Sie stimmten dem Einsatz zu. Die „Luftlandeaktion“ wurde erfolgreich
durchgeführt; es kam aber zu einer „kleineren“ Schießerei zwischen Soldaten
der Bundeswehr und Albanern.[29]
Angesichts der späteren Beteiligung am „Kosovo-Krieg“ mag dieser Auslandseinsatz
„harmlos“ erscheinen. Doch schon hier offenbarte sich neuerlich das
Problem der fehlenden verfassungsrechtlichen Regelungen und der vom
Verfassungsgericht mit dem „Out-of-area-Beschluss“ angemahnten Konkretisierungen
- und zwar in verfahrenstechnischer wie in inhaltlicher Hinsicht. Denn
weder kann diese Form der Evakuierung von Staatsangehörigen durch bewaffneten
Einsatz der Bundeswehr unter den verfassungsrechtlichen Begriff der
„Verteidigung“ noch unter die Maßnahmen kollektiver Sicherheit nach
Art. 24 GG subsumiert werden. Eine Argumentation über die Figur eines
ungeschriebenen „Staatsnotrechts“ erweist sich jedoch nicht nur als
problematisch, weil ja gerade die Idee und Funktion der Positivierung
von Regeln in einer schriftlich fixierten Verfassung dem entgegensteht
und im Prinzip dann jeder beliebige Verfassungsbruch mit dem lapidaren
Hinweis auf „ungeschriebenes“ Verfassungsrecht „legalisiert“ werden
könnte. Sie erweist sich überhaupt als ein in der Tradition der Staatsräson
stehendes Denken des Ausnahmezustands.[30] Im
Hinblick auf das Beschlussverfahren lässt sich die beim „Tirana-Einsatz“
fehlende vorherige parlamentarische Zustimmung zunächst einmal zwar
genau unter den Fall subsumieren, den das Gericht als Ausnahme mit Formel
„Gefahr im Verzuge“ beschrieben hat. Dann hätte aber nach dessen Maßstäben
die Bundesregierung als Kabinett den Einsatz beschließen müssen. Dies
geschah aber erst nach Abschluss des Einsatzes. Auch die nachträgliche
Befassung und Zustimmung des Bundestags erfolgte mit dem 18./20.3.1997
nicht umgehend und schon gar nicht in der Weise, dass dieser auf den
Einsatz noch irgendwie hätte Einfluss nehmen können. Wenn jedoch der
Sinn einer umgehenden Befassung durch den Bundestag für den Fall einer
vorläufigen Handlung der Regierung bei „Gefahr im Verzuge“ überhaupt
genau nur darin liegen kann, dann wurde der Bundestag vor vollendete
Tatsachen gesetzt. Im Ergebnis kommt dies selbst bei nachträglich erfolgter
Zustimmung einer Aushebelung des Parlamentsvorbehalts gleich. Dabei
wäre dies völlig unnötig: Zumindest im Rahmen des Verteidigungsfalls
kennt das Grundgesetz ja mit der Einschaltung des „Notparlaments“ Institution
und Verfahren, die „hilfsweise“ die „Parlamentshoheit“ auch in einer
solchen Situation herstellen könnten: „Erfordert die Lage unabweisbar
ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht
beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit seiner Mitglieder“.[31]
(Zum ersten Mal führten bundesdeutsche Soldaten „Krieg“ und im
parlamentarischen Raum überließ man es ausgerechnet der PDS, zumindest
einige der zentralen verfassungsrechtlichen und -politischen Fragen
zu stellen.)
In praktischer
Hinsicht mögen die bis zum „Tirana-Einsatz“ einschließlich vorgenommenen
Auslandseinsätze der Bundeswehr eher von geringerer Bedeutung gewesen
sein, selbst wenn im Dezember 1996 der Deutsche Bundestag auch noch
der Beteilligung an der Stationierung von SFOR-Truppen in Bosnien zustimmte,
deren zeitlicher und - mit über 3.000 Soldaten – personeller Umfang
aus deutscher Sicht beträchtlich war und im Juni 1998 durch erneuten
Parlamentsbeschluss sogar verlängert wurde. Erst die Beteiligung am
Kosovo-Krieg 1999 erwies sich jedoch als die entscheidende Zäsur bundesdeutscher
Sicherheitspolitik, mit der sich die seit Anfang der 90er Jahre betriebene
Aufweichung des hergebrachten außenpolitischen Grundsatzes zum Dammbruch
eines unbegrenzten Out-of-area-Einsatzes erweiterte. Schon früh hatte
ein sogar der “idealistischen Schule“ zuzuordnender Sachverständiger
im Rahmen der Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission genau dieses
Dilemma benannt, das nun Wirklichkeit wurde: „Ich habe in der ausführlichen
Stellungnahme die Frage aufgeworfen, ob es einen Notfall in dem Sinne
geben könnte, daß die Vereinten Nationen... sich überhaupt nicht zu
einer Entscheidung durchringen könnten, der Notfall aber so gravierend
ist, daß eine gewaltsame Maßnahme unvermeidlich zu sein scheint“.[32]
Während man seinerzeit in der Verfassungskommission noch darum rang, die breite Palette denkbarer Auslandseinsätze begrifflich zu systematisieren und Vorschläge möglicher institutionell-verfahrensmäßiger Ausgestaltungen - bisweilen unter Einschluss dieses „worst case“ – diskutierte und erarbeitete, blieb eine breite problematisierende Erörterung im Parlament nun weitestgehend aus. Zum ersten Mal führten bundesdeutsche Soldaten „Krieg“ und im parlamentarischen Raum überließ man es ausgerechnet der PDS, zumindest einige der zentralen verfassungsrechtlichen und -politischen Fragen zu stellen. Im Unterschied zum „Tirana-Einsatz“ war diesmal die Zustimmung des Bundestags zwar vorher erfolgt. Die eigentliche Problematik des Kosovo-Kriegs aus Sicht des Grundgestzes lag also nicht im „Parlamentsvorbehalt“, sondern darin, dass eine deutsche „out-of-area-Beteiligung“ an „NATO-Maßnahmen“ erfolgte, die ihrerseits sich nicht auf einen ausdrücklichen Sicherheitsratsbeschluss stützen konnten, zugleich aber überhaupt schwerlich unter die individuelle/kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta subsumierbar waren. Wenn man bedenkt, dass die Zwangsmaßnahmen nach Kap. VII UN-Charta und das Recht auf Selbstverteidigung die beiden einzigen Ausnahmen vom generellen UN-Gewaltverbot darstellen, wird es kaum möglich sein, die militärischen Aktionen nach der „klassischen“ Lesart von Krieg und Frieden nicht als einen Angriffskrieg zu qualifizieren. Das wäre selbst beim Zweck zum Schutz von Menschenrechten nicht nur völkerrechts- sondern nach Art. 26 GG auch noch verfassungswidrig – ganz abgesehen davon, dass militärische Aktionen ausserhalb der UN eine verheerende politische Signalwirkung auf andere, regionale Interventionsmächte haben dürften. Ohne an dieser Stelle in den juristischen und politikwissenschaftlichen Streit einzutreten, wird aus Sicht des hier interessierenden Blickwinkels am Fallbeispiel Kosovo-Einsatz eines deutlich: Nach dem Out-of-area-Urteil des Verfassungsgerichts und dem Vorgehen der Exekutive beim „Tirana-Einsatz“ ist ein weiterer „Präzedenzfall“ eingetreten, in dem ein Verfassungsorgan - diesmal der Bundestag – mit der Hilfe heute völlig unscharf gewordener Formulierungen von Krieg und Frieden im Grundgesetz die Grenze von der Verfassungsauslegung zur Neuschöpfung abermals überschritten hat. Bedenkt man, dass bei den Themen „Asylrecht“, „Europäische Union“ etc. Bundestag und Bundesrat in breiten Diskussionen und langen Verhandlungen das Grundgesetz mit bisher kaum gekannten - und von Experten bisweilen kritisierten - umfassenden Detailregelungen geändert haben, erstaunt es, dass die wesentliche Frage von Krieg und Frieden gerade angesichts des Kosovo-Kriegs sich aus verfassungsdogmatischer Sicht auf den „filigranen“ Grundsatz von „Not kennt kein Gebot“ reduzierte.
(Die aktuelle Entwicklung droht die rechtliche Begrifflichkeit
von Krieg und Frieden in Form einer kompletten Entstaatlichung vollständig
aufzulösen.)
1999 verneinte
der deutsche Außenminister in einem Interview die Frage, ob der „Kosovo-Krieg“
zum Präzedenzfall würde, indem er ausführte, dass dies „die ganz, ganz
große Ausnahme (bliebe)“.[33] Es
mag dies als Beruhigung für die Öffentlichkeit gedacht oder sogar ein
Fall von Selbsttäuschung gewesen sein. Aber wenn nicht schon zur Zeit
der Beratung der Verfassungskommission, so doch spätestens hier „ließ
es sich eben schlechterdings nicht mehr übersehen, daß die chaotische
Entwicklung in großen Teilen der Welt die handlungsfähigen Staaten Europas
immer häufiger zu solchen begrenzten Aktionen zwang“[34] - und
zwar mit deutscher Beteiligung, ob man nun den „neo-realistischen“ Slogan
„Deutschlands Rückkehr auf die Weltbühne“[35] in
seiner Diktion teilte oder nicht.
Der aktuelle Einsatz der Bundeswehr zur Sicherung und Durchführung der zugweisen Entwaffnung und Verfassungsreform in Mazedonien nimmt sich angesichts seines bisherigen Verlaufs wiederum als ausgesprochen „harmlos“ im Sinne von „peace-keeping“ aus – auch wenn er in politischer Hinsicht zu einer „Zerreißprobe“ für die Regierungskoalition wurde und der Bundeskanzler sich mit „wechselnden“ Mehrheiten konfrontiert sah. Der Einsatz bewegt sich in dem seit dem Urteil des Verfassungsgerichts rechtlich von Fall zu Fall neu geschaffenen Rahmen. Mit den Terroranschlägen in New York, Washington und Pennsylvania liegt jedoch schon wieder ein neuer „Präzendenzfall“ vor, der die verfassungsrechtlichen Regelungen um ein weiteres Mal transzendieren wird. Führen wir uns die eingangs gemachten Ausführungen noch einmal vor Augen, so ist die klassische Unterscheidung von Krieg und Frieden längst erodiert und mit den 90er Jahren anhand der Problematik von „Out of area“ nun auch auf die deutsche Rechtsordnung durchgeschlagen. Der Krieg als zwischenstaatlicher Konflikt ist dem internationalisierten Bürgerkrieg mit „humanitärer Intervention“ gewichen und das internationale Recht hat dem Rechnung getragen, da auch im Falle des Bürgerkriegs die Aufständischen als „quasi-staatliche“ Handlungseinheiten über den Status als Kombattanten Völkerrechtssubjektivität erlangen. Im Ergebnis bedeutet das, dass das Völkerrecht Bürgerkriege insofern wie zwischenstaatliche Konflikte behandelt.
Die
aktuelle Entwicklung geht aber noch einen entscheidenden Schritt hierüber
hinaus. Sie droht nicht nur die rechtliche Begrifflichkeit von Krieg
und Frieden in Form einer kompletten „Entstaatlichung“ vollständig aufzulösen.
Mit dem Kampfeinsatz von Militär gegen Terroristen wird überhaupt die
Unterscheidung von äußerer und innerer Sicherheit aufgehoben – mit erheblichen
Implikationen für die bundesdeutsche Verfassung, die zu den bisher aufgeworfenen
Fragen einer ausstehenden Regelung von „Out of area“ hinzukommen. Denn
mit der überkommenen Unterscheidung von Kombattanten und Zivilbevölkerung
im Krieg wie auch Bürgerkrieg werden die Kriegführenden rechtlich verpflichtet
- und bei Nichtbefolgung strafrechtlich verantwortlich -, Zivilisten
zu schonen und Kriegsgefangene entsprechend zu behandeln. Dies beginnt
schon mit der Verpflichtung, als Kombattanten überhaupt erkennbar zu
sein, was z. B. Uniformen wenigstens in minimaler Form genauso voraussetzt
wie das offene Tragen der Waffen. Andererseits werden sie zugleich selbst
infolge der Zuerkennung des Kombattantenstatus durch die Regeln des
Kriegsvölkerrechts geschützt. Dies macht z. B. umgekehrt eine strafrechtliche
Verfolgung für Kriegshandlungen unmöglich, soweit eben das Kriegsvölkerrecht
beachtet wurde. Es ist genau diese, sich als Funktion aus dem juristischen
Begriff des Kriegs ergebende scharfe Unterscheidung, die eine von den
Terroristen Südtirols, über die RAF und den palästinensischen Gruppen
bis hin zu Teilen der UN-Generalversammlung in den 70er Jahren immer
wieder geforderte Behandlung als Kombattanten („Freiheitskämpfer“) im
Sinne des Völkerrechts ausschließt. Und erst unter dieser Voraussetzung
sind Terroranschläge nicht einfach Kriegshandlungen, sondern lassen
sich als Mord den jeweiligen strafrechtlichen Bestimmungen zuordnen.[36]
Die
Erweiterung des NATO-Vertrags infolge des auf dem Washingtoner Gipfels
von 1999 verabschiedeten strategischen Konzepts hat diesen Grundsatz
mit einem Federstrich durchbrochen. Der von der Allianz als einem militärischen
Bündnis für relevant betrachtete Begriff von Sicherheit ragt selbst
über einen weit definierten Bereich des Militärischen erheblich hinaus: „Any armed attack on the territory of the Allies,
from whatever direction, would be covered by Articles 5 and 6 of the
Washington Treaty. However, Alliance security must also take account
of the global context. Alliance security interests can be affected by
other risks of a wider nature, including acts of terrorism, sabotage
and organised crime, and by the disruption of the flow of vital resources.
The
uncontrolled movement of large numbers of people, particularly as a
consequence of armed conflicts, can also pose problems for security
and stability affecting the Alliance.“
[37]
Um
an dieser Stelle nur noch eine weitere Implikation aufzuzeigen: Nach
dieser Formulierung ließe sich nicht nur der militärische Kampf gegen
den internationalen Terrorismus sondern bei Bedarf analog sogar der
gegen die organisierte Kriminalität bis hin zum Einsatz gegen Flüchtlingsströme
via Art. 5 und 6 NATO-Vertrag als Bündnisfall denken, der über Art.
24 GG (und Art. 80a III GG) unmittelbar auf die deutsche Verfassungsordnung
durchschlägt. Die infolge der Anschläge in den USA verabschiedete Resolution
des UN-Sicherheitsrats, der immerhin völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse
fassen kann, hat dies im Hinblick auf den Terrorismus bestätigt. Die
Anschläge werden als Bedrohung des Weltfriedens begriffen unter deutlicher
Bezugnahme auf das Recht zur individuellen/kollektiven Selbstverteidigung.
[38]
Erinnern wir uns: Den Kampf gegen die RAF hat nicht die Bundeswehr, sondern die nach dem Grundgesetz zuständigen Polizei- und Justizbehörden auf Bundes- und Landesebene geführt. Die Terroristen wurden auch, soweit die Anschläge militärische Objekte zum Ziel hatten, bei ihrer Festnahme nicht als Kriegsgefangene im Sinne der Haager Abkommen und Genfer Konventionen interniert, sondern durch Polizei und Staatsanwaltschaft zu Recht der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit überantwortet. Das Grundgesetz kennt (bisher) überhaupt nur einen denkbaren Fall, in dem sich als Ausnahme innere und äußere Sicherheit überschneiden: Nach Art. 87a IV GG kann die Bundeswehr als ultima ratio auch im Rahmen des sogenannten „inneren Notstands“ zur „Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ eingesetzt werden. Das ist nicht der militärische Kampf gegen Terrorimus sondern der schon genannte „klassische“ Fall des Bürgerkriegs mit Aufständischen, die völkerrechtlich betrachtet dann Kombattanten sind. Bei einem Kampfeinsatz im Rahmen des Bündnisfalls gegen den internationalen Terrorismus wird es daher nicht nur um die systematisch nach wie vor ungelöste und bisher nur von Fall zu Fall ad hoc entschiedene Problematik von Out-of-area-Einsätzen gehen. Bei einer solchen Beteiligung der Bundeswehr sind die verfassungsrechtlichen Regelungen zum Notstand überhaupt betroffen, denen die prinzipielle Unterscheidung von innerer und äusserer Sicherheit, d. h. aber von polizeilicher Zuständigkeit und militärischer Sicherheit in Form von Verteidigung- und Bündnisfall maßgeblich zugrunde liegt. Soweit sich dies mit der bisherigen Systematik des Grundgesetzes überhaupt verträgt, beinhaltet dies eine ganze Reihe von Verfassungsänderungen, für die nach Art. 79 GG ein einfacher Parlamentsbeschluss keinesfalls genügt.
(In der wesentlichen Frage von Krieg und Frieden wird der jeweilige Out-of-area-Einsatz nicht aus klaren verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen heraus bestimmt, sondern in einem begrifflich völlig unscharfen Raum von Fall zu Fall zurechtgebastelt.)
Die Regelungen
des Grundgesetzes zum Einsatz der Streitkräfte stammen immer noch aus
einer Zeit als sich „Krieg“ und „Frieden“ als völkerrechtlich klar definierte
Begriffe auf den militärischen Konflikt zwischen Staaten im Sinne der
Verteidigung auf einen bewaffneten Angriff auf die Bundesrepublik bzw.
des NATO-Bündnisses bezogen. Längst ist festzustellen, dass der Krieg
als „klassischer“ Konflikttyp eher die Ausnahme darstellt und abgelöst
wurde durch eine Konfliktpalette, die von der“ humanitären Intervention“
mit - und auch ohne - UN-Beteiligung über weitere Formen internationalisierter
Bürgerkriege bis zu den aktuellen Anschlägen transnational operierender
Terroristengruppen reicht. Spätestens seit dem Zeitenwechsel von 1989/90
hat diese „neue Unübersichtlichkeit“ bewaffneter Konflikte auch die
Bundesrepublik erreicht.
„Von der Machtbesessenheit
zur Machtvergesssenheit“ titelte Hans-Peter Schwarz Mitte der 80er Jahre
über den Stil bundesdeutscher Außenpolitik.[39] Nun, fast wäre
man geneigt, dies umzudrehen - wäre man sich nicht zugleich der Unmöglichkeit
dieses Vergleichs angesichts der historischen Folie bewusst. Aber bezogen
auf die bundesdeutsche Aussen- und Sicherheitspolitik ist gleichwohl
festzuhalten, dass - bei im übrigen identischer verfassungsrechtlicher
Regelung - vor 1989/90 nichts, nun aber an Out-of-area-Einsätzen alles
möglich scheint, einschließlich des „Kriegs“ gegen den Terrorismus.
Dieser kann unter die bisherigen Kategorien international bewaffneter
Konflikte und Bürgerkriege überhaupt nicht subsumiert werden, weil er
den tradierten Unterscheidungsrahmen von Kombattanten und Zivilbevölkerung,
Polizeikompetenz und militärischer Verteidigung sprengt.
Die im Rahmen
der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission diskutierten Vorschläge
zu einer verfassungsrechtlichen Regelung des Einsatzes der Bundeswehr
verliefen jedoch schließlich im Sande. Auch das Out-of-area-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts von 1994 hat nur scheinbar eine „Lösung“ gebracht.
Das zeigten die bisher „schillerndsten“ Einsätze der Bundeswehr in den
Fällen „Tirana“ (1997) und „Kosovo“ (1999). Eine vom Gericht seinerzeit
selbst angeregte rechtliche Differenzierung nach Art und Intensität
des Auslandseinsatzes der Bundeswehr blieb aus. In der wesentlichen
Frage von Krieg und Frieden wird daher mit Beginn der 90er Jahre der
jeweilige Out-of-area-Einsatz nicht aus klaren verfasungsrechtlichen
Kompetenzregelungen heraus bestimmt, sondern in einem begrifflich völlig
unscharfen Raum einfach von Fall zu Fall „zurechtgebastelt“. Das ist
nicht nur eine Ungeheuerlichkeit, weil, je nachdem wer gerade entscheidet,
Parlament, Regierung oder Verfassungsgericht mit bloßer „Kanzlermehrheit“,
einfach durch Kabinettsbeschluss - und im Fall „Tirana“ noch nicht einmal
das - oder im Wege der Interpretation die Grenze zur Verfassungsänderung
überschreiten, die nach dem Grundgesetz allein Bundestag und Bundesrat
gemeinsam mit jeweiliger Zweidrittelmehrheit vornehmen können. Es muss
auch befremden - und offenbart sich als obrigkeitsstaatliche politische
Kultur - dass bei der in Deutschland tradierten Rechtskultur, die ansonsten
alles einem bis in das Detail gehenden wahren „Regelungswahn“ unterwirft,
ausgerechnet die Frage von Krieg und Frieden sich der Normierung weitestgehend
entzieht und einer „schöpferischen“ Staatsräson überlassen bleibt.
Bei einer
geltenden Verfassungslage, die in ihrer sich an einem erodierten Verständnis
des klassischen Kriegs- und Friedensbegriffs orientierenden Allgemeinheit
nichts oder auch alles zuläßt, ist daher eine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Neuregelung angezeigt. Diese hätte zumindest konkrete normative Aussagen
über die materiell-rechtlichen Bedingungen zu treffen und institutionalisierte,
verfahrensmäßige Absicherungen (z. B. Kompetenzregelungen, Mehrheiten,
Einschaltung des „Notparlaments“ etc.) noch vor dem nächsten „Präzedenzfall“
festzulegen - soll nicht weiterhin Parlament und Regierung die Verfassung
mit einfacher bzw. „Kanzlermehrheit“ oder gar durch bloßen Verwaltungsakt
von Fall zu Fall neu „schöpfen“. [40]
Infolge der Terroranschläge in den USA und dem jetzt erwarteten Bündnisfall
erscheint dies umso dringlicher. Dabei ist verfassungspolitisch betrachtet
über die Problematik der Out-of-area-Einsätze hinaus grundsätzlich das
Verhältnis von „äusserer“ und „innerer“ Sicherheit, Militär und Polizei
neu zu überdenken und verfassungsrechtlich abzusichern. Andernfalls
steuert man nicht nur schon auf den nächsten „Präzendenzfall“ zu - vielleicht
dann, wie es die NATO-Strategie selbst vorformuliert, der militärische
Einsatz gegen die organisierte Kriminalität. Sondern man wird sich darüber
klar werden müssen, dass aus verfassungssystematischer Sicht sich entweder
ein militärischer Einsatz der Bundeswehr gegen den internationalen Terrorismus
verbietet - und so mit der Pflicht zur Bündnistreue kollidiert – oder
aber die notwendige Verfolgung und Verurteilung von Terroristen mit
polizei- und strafrechtlichen Instrumenten sogar erschwert wird.
[1] Berühmt-berüchtiger Ausdruck dieses Verständnisses des internationalen
Rechts ist wohl in der politischen Theologie Hegels zu finden, wonach
das Völkerrecht als bloßer Ausfluss absoluter staatlicher Souveränität
lediglich „äusseres Staatsrecht“ sei. Im 20. Jahrhundert ist es vor
allem der Rechtstheoretiker Hans Kelsen gewesen, der diese Position
kritisierte; vgl. Kelsen, Das Problem der Souveränität und die
Theorie des Völkerrechts, 2. Aufl. 1928, Neudruck Aalen 1981.
Die Auffassung, „dass in jeder Rechtsordnung letztlich nur der Mensch
Rechtssubjekt sein kann, und dass auch die Staaten und internationalen
Organisationen ihre Rechtssubjektivität in der Rechtsordnung des Völkerrechts
von Einzelmenschen ableiten“, setzt sich nun immer stärker durch;
Kimminich, Otto, Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., Tübingen
- Basel 1997, S. 199.
[2] Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Köpfer, Josef, Die Neutralität
im Wandel der Erscheinungsformen militärischer Auseinandersetzungen,
München 1975; van Ooyen,Robert Christian, Die schweizerische Neutralität
in bewaffneten Konflikten nach 1945, Frankfurt a. M. - Bern 1992.
[3] So wird heute nicht mehr auf den schon in der Kriegserklärung zum
Ausdruck kommenden subjektiven „Kriegswillen“ sondern eher auf sog.
objektive Kriterien abgestellt: „Krieg ist ein Zustand zwischenstaatlicher
Gewalt, deren Anwendung solchen Umfang angenommen hat, dass nicht
mehr von beschränkten Einzelmaßnahmen gesprochen werden kann“; so
z. B. Fischer, Peter/Köck, Heribert F., Allgemeines Völkerrecht,
5. Aufl., Wien 2000, S. 332.
[4] So zog man etwa 1949 mit den Genfer Rotkreuz-Abkommen die Konsequenz,
dass diese in allen international bewaffneten Konflikten gelten, selbst
wenn der Kriegszustand von den Konfliktparteien sogar geleugnet wird.
[5] Jellinek, Georg, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin
1914.
[6] Hier vor allem das sogenannte „Kriegsvölkerrecht“ der Haager Abkommen
und Genfer Konventionen.
[7] Vertrag über die Ächtung des Krieges vom 27. 8. 1928; Art I: „Die
Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären feierlich im Namen der
Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler
Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik
in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten“.
[8] Vgl. Einsatz der Bundeswehr zur „Bekämpfung organisierter und bewaffneter
Aufständischer“ nach Art. 87 a IV GG.
[9] In der Erzeugung unmittelbarer Rechte und Pflichten für den Einzelnen
aus dem Völkerrecht zeigt sich hier ein wichtiges Beispiel der Durchbrechung
der „Mediatisierung“; verfassungsgeschichtlich betrachtet soll dies
eine zukünftige „Rechtfertigung“ von Kriegsverbrechen durch Verweis
auf die innerstaatliche „Rechts- und Befehlslage“ unmöglich machen.
[10] Art. 2 Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
vom 12. 9. 1990.
[11] Isensee, Josef, Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission am 11.
2. 1993 zum Thema „Staatliche Souveränität und militärische Verteidigung“;
Materialien zur Verfassungsdiskussion und zur Grundgesetzänderung
in der Folge der deutschen Einigung, Bd. 2, Bonn 1996, S. 383.
[12] Kaiser, Karl, „Die neue Weltpolitik: Folgerungen für Deutschlands Rolle“;
in: Ders./Schwarz, Die neue Weltpolitik, Bonn 1995, S. 500.
[13] Kühne, Winrich, „Die neuen Vereinten Nationen“; in: Kaiser/Schwarz,
ebd., S. 379.
[14] Blumenwitz, Dieter, „Die humanitäre
Intervention“; in: Aus Politik und Zeitgeschichte 47/1994,
S. 4. Aus politikwissenschaftlicher Sicht vgl. Debiel, Tobias/Nuscheler,
Franz (Hg.), Der neue Interventionismus. Humanitäre Einmischung
zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn 1996.
[15] Blumenwitz, ebd., S. 8.
[16] Vgl. Res. Sicherheitsrat 794 (1992); Blumenwitz, Fn 17, S. 9 f.
[17] Vgl. Res. Sicherheitsrat 808 (1993) zur Einsetzung des Jugoslawien-Gerichtshofs,
Res. 827 (1993) über das Statut und Res. 1166 (1998) zur Einrichtung
einer dritten Strafkammer; bzgl. Rwanda vgl. Res. Sicherheitsrat 955
(1994) Schaffung und Statut des Gerichtshofs sowie Res. 1165 (1998)
Einrichtung einer dritten Strafkammer, jeweils mit ausdrücklichem
Bezug zur Kompetenz nach Kap. VII UN-Charta; Tomuschat, Christian,
„Ein Internationaler Strafgerichtshof als Element einer Weltfriedensordnung“;
in: EuArch 3/1994, S. 61 ff; van Ooyen, Robert Christian, „Auf
dem Weg zu einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbarkeit: eine
Zwischenbilanz“; in: Internationale Politik und Gesellschaft
3/1998, S. 333 ff; Roggemann, Herwig, Die Internationalen Strafgerichtshöfe,
Einführung-Rechtsgrundlagen-Dokumente, 2. Aufl., Berlin 1998.
[18] Schwarz, Hans-Peter, Die Zentralmacht Europas. Deutschlands Rückkehr
auf die Weltbühne, Berlin 1994, S. 168.
[19] Ebd., S. 272.
[20] Vgl. BVerfGE 90, 322 und 339.
[21] Ebd., 344.
[22] Ebd., 345.
[23] Ebd., 346.
[24] Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar F., Casebook Verfassungsrecht,
München 1996, S. 518.
[25] Vgl. m. w. N. Epping, Volker, „Die Evakuierung deutscher Staatsbürger
im Ausland als neues Kapitel der Bundeswehrgeschichte ohne rechtliche
Grundlage? Der Tirana-Einsatz der Bundeswehr auf dem rechtlichen Prüfstand“;
in: Archiv des öffentlichen Rechts, 1999, S. 449.
[26] BVerfGE 90, 348.
[27] Vgl. zum Folgenden ausführlich die von Epping, Fn 30, S. 424 ff., dargestellte
Chronologie der Ereignisse und seine rechtliche Bewertung.
[28] Kurz zuvor hatte auch die italienische Regierung mit Billigung der
albanischen Regierung schon begonnen, über den Luftweg zu evakuieren.
Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Evakuierung mit einer solchen
Zustimmung unproblematisch. Deshalb und weil auch kein Protest durch
Albanien erfolgte, mag die deutsche Aktion völkerrechtlich gedeckt
gewesen sein, obwohl zu diesem Zeitpunkt infolge der Unerreichbarkeit
der albanischen Regierung eine ausdrückliche Erlaubnis nicht vorlag.
[29] Ein Albaner wurde dabei verletzt; 116 Personen, davon 21 Deutsche,
wurden evakuiert.
[30] Es sei nur erinnert an das Diktum von Carl Schmitt: „Souverän ist,
wer über den Ausnahmezustand entscheidet“; Politische Theologie,
Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 7. Aufl., Berlin
1996, S. 13.
[31] Art. 115a II GG; so auch kurz der Vorschlag bei Epping, ebd., S. 456.
Der in Art. 53a GG geregelte Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei
Dritteln aus nach Fraktionsproporz bestimmten Mitgliedern des Bundestags
und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrats, wobei jedes Bundesland
einen Vertreter entsendet.
[32] Czempiel, Ernst-Otto, Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission
am 11. 2. 1993, Fn 14, Bd. 2, S. 382. Seinerzeit empfahl Czempiel
in diesem Falle hilfsweise im Sinne der „Uniting for Peace-Resolution“
1952 (Korea-Krieg) auf einen Beschluß der Generalversammlung zu rekurrieren,
die zwar hier keine völkerrechtlich verbindlichen Beschlüsse herbeiführen
kann, wodurch jedoch ein Mindestmaß an Legitimität der UN erhalten
bliebe; vgl. Czempiel, Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen...,
ebd., S. 446.
[33] Fischer, Joseph, „Serbien gehört zu Europa“; in: Die Zeit vom
15. 4. 1999, S. 3.
[34] Schöllgen, Gregor, Die
Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, Lizenzausgabe Bonn
1999, S. 217.
[35] Schwarz, Hans-Peter, Die Zentralmacht Europas, Deutschlands Rückkehr
auf die Weltbühne, Berlin 1994.
[36] Vgl. Seidl-Hohenveldern, Ignaz, „Kombattantenstatus für Terroristen?“;
in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 3/1973, S. 81 ff.
[37] Punkt 24, The Alliance's Strategic Concept, Approved by the Heads of State
and Government
participating in the meeting of the North Atlantic Council in Washington
vom 23./24. April
1999.
[38] Vgl. UN Res. des Sicherheitsrats 861/2001 vom 12. September.
[39] Schwarz, Hans-Peter, Die gezähmten Deutschen, Von der Machtbesessenheit
zur Machtvergessenheit, Stuttgart 1985.
[40] „Verfassungsänderung durch
Verwaltungsakt!“, so schon damals richtig der Liberale Burkhard Hirsch,
Zwischenruf beim Vortrag des Sachverständigen Isensee im Rahmen der
Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 11.2.1993 zum Thema
„Staatliche Souveränität und militärische Verteidigung“; in: Materialien
zur Verfassungsdiskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge
der deutschen Einigung, Bd. 2, Bonn 1996, S. 383.