Nr: 03
Name: Rathaus

Wie wird man Bürgermeister_in?

Inhalt:

  • Welche Voraussetzungen braucht man für die Kandidatur?
  • Vorbereitungen für die Wahl
  • Sonderfall: Abwahl von Bürgermeister_innen

Prof. Gunnar Schwarting, Verwaltungswissenschaftler 

Wie wird man Bürgermeister_in?


Seit 1994 werden die Bürgermeister_innen in Rheinland-Pfalz nicht mehr - wie davor - vom Gemeinderat, sondern von der Bürgerschaft direkt gewählt.

Damit befindet sich Rheinland-Pfalz im Gleichklang mit fast allen Bundesländern.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen

  • ehrenamtlichen Bürgermeister_innen in Ortsgemeinden und
  • den hauptamtlichen Bürgermeister_innen in Verbandsgemeinden, verbandsfreien Städten und Gemeinden sowie kreisfreien Städten.
  • Auch die Landrät_innen sind hauptamtlich tätig.

Welche Voraussetzungen braucht man für die Kandidatur?

Generell müssen die Kandidat_innen für alle diese Ämter ein Mindestalter von 23 Jahren erreicht haben.

Wer sich für ein ehrenamtliches Bürgermeisteramt interessiert und bewirbt, braucht einen Überblick über die notwendige Zeit, die man für Sitzungen des Gemeinderats, Besuche bei Bürger_innen oder öffentlichen Terminen benötigt.

Denn es sind nicht nur die Sitzungstermine; vielmehr sind Gespräche mit der Verbandsgemeinde und anderen Behörden notwendig, an denen Ortsbürgermeister_ innen teilnehmen müssen. Darüber hinaus ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der "Kummerkasten" für die Einwohner_innen im Ort.

Neben dem notwendigen Alter und der Zeit ist wichtig, dass er/sie großes Interesse an den Vorkommnissen in der Gemeinde hat, gerne mit Menschen zusammen ist und Lust darauf hat, gemeinsam mit anderen Probleme zu lösen und zum Wohle aller Einwohner_innen Entscheidungen voranzubringen.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für die hauptamtlichen Bürgermeister_innen.

Diese gehen ein gewisses berufliches Risiko ein, denn ihre Amtszeit ist auf acht Jahre begrenzt. Ob sie nach diesen acht Jahren im Amt bestätigt werden, ist keineswegs sicher. Insofern sollte jede Kandidat_in sich auch darüber Gedanken machen, was denn in einem solchen Fall die persönliche und berufliche Perspektive wäre.

Vorbereitungen für die Wahl

Vor einer Kandidatur ist auch noch zu klären, ob es genügend Unterstützer_innen gibt, die im Wahlkampf mithelfen und - ganz wichtig - wieviel Geld für einen Wahlkampf benötigt wird.

Das gilt besonders für parteilose, sogenannte freie Bewerber_innen, denn die Kandidat_innen, die von einer Partei aufgestellt werden, können sich deren Unterstützung sicher sein.

Wahlvorschläge sind innerhalb einer vom Gesetz bestimmten Frist vor dem Wahltag einzureichen:

  • Dazu muss je nach Größe der Kommune eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften vorliegen.

  • Das gilt nicht, sofern die Vorschläge von einer Partei oder Gruppierung erfolgen, die dem Rat bereits angehört.


Für die Wahl selbst gelten die Regeln wie für die allgemeine Kommunalwahl:

  • Ehrenamtliche Bürgermeister_innen werden zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl gewählt.

  • Für hauptamtliche Bürgermeister_innen ist die Wahl in einem Zeitraum von drei bis neun Monaten vor dem Ende der Amtszeit der Amtsinhaber_in anzusetzen. Deren Wahl fällt also nicht automatisch mit der Kommunalwahl für die Gemeinde- und Kreisräte zusammen.
    Auch muss diese hauptamtliche Bürgermeister_in-Stelle öffentlich ausgeschrieben werden. Alle Einwohner_innen über 23 Jahre mit gültigem deutschen Pass können sich auf solche Ämter bewerben.


Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat.

Ist das nicht der Fall, kommt es zwei Wochen später zu einer Stichwahl zwischen den zwei bestplatzierten Bewerber_innen. Das ist eine Phase großer Unsicherheit. Denn zum einen ist nicht abzusehen, wie sich die Wähler_innen der Gegen-Kandidat_innen verhalten. Zum anderen ist nicht sicher, ob die eigenen Wähler_innen aus dem ersten auch beim zweiten Wahlgang wieder wählen gehen.

Gewählt ist dann der/die Sieger_in der Stichwahl. Diese/r wird in einer Sitzung des Gemeinderats vereidigt.

Sonderfall: Abwahl von Bürgermeister_innen

Das rheinland-pfälzische Recht kennt auch die Möglichkeit zur Abwahl von Bürgermeister_innen. Das ist ein zweistufiges Verfahren:

  • Zunächst muss der Antrag auf Abwahl im Gemeinderat von mindestens der Hälfte der Ratsmitglieder eingebracht und von einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Initiative für ein solches Verfahren liegt ausschließlich beim Rat.
    Danach haben die Wähler_innen das Wort. Ein_e Bürgermeister_in gilt als abgewählt, wenn eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Abwahlantrag befürwortet.

  • Um aber sicherzustellen, dass ein hinreichender Wille der Bürger_innen erkennbar ist, findet sich eine weitere Hürde. Die Mehrheit, die für die Abwahl gestimmt hat, muss mindestens die Zahl von 30 Prozent aller Wahlberechtigten der Gemeinde erreichen.


Fälle einer Abwahl sind außerordentlich selten - bereits die Diskussion darüber schwächt aber naturgemäß die Position der Amtsinhaber_innen bei Abstimmungen im Rat oder bei der nächsten Wahl.

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