Nr: 06
Name: Rathaus

Was sind die Aufgaben des Gemeinderats?

Inhalt:

  • Sitzungen und Ausschüsse
  • Anfragen und Anträge
  • Beschlüsse fassen
  • Sitzungen einberufen und leiten
  • Geschäftsordnung
  • Dringende Angelegenheiten

Prof. Gunnar Schwarting, Verwaltungswissenschaftler

Was sind Aufgaben des Gemeinderats?


Zusammen mit den Bürgermeister_innen verwaltet der Gemeinderat die Gemeinde.

Der Rat ist also kein Parlament - wie im Bund oder im Land. Daher gibt es auch nicht das Gegenüber von Regierung und Opposition.

Alle Mitglieder des Gemeinderates sind dem Gemeinwohl verpflichtet und unterliegen keinen Weisungen. Sie können sich zu Fraktionen zusammenschließen, die mindestens zwei Mitglieder haben müssen.

Die Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und bekommen lediglich eine kleine Aufwandsentschädigung bzw.  ein Sitzungsgeld.

Viele Ratsmitglieder sind berufstätig. Für ihre Tätigkeit im Gemeinderat muss ihnen die notwendige Freistellung gewährt werden - und sie dürfen auf ihrer Arbeitsstelle keine Nachteile auf Grund der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes erleiden. Das kann in der Praxis manchmal zu Konflikten führen.

Sitzungen und Ausschüsse

Eine Vorgabe über die Zahl der Sitzungen und Ausschüsse gibt es nicht; sie richtet sich nach der Größe der Gemeinde und den zu beratenden Angelegenheiten und wird anschließend in der Gemeindesatzung festgelegt.

  • In größeren Gemeinden werden zur Beratung von bestimmten Sachfragen Ausschüsse gebildet. Aufgabengebiete werden auch in der Hauptsatzung festgelegt.

  • So kann es einen Haupt- (und  Finanz-) Ausschuss, einen Bauausschuss oder einen Kulturausschuss geben.

  • Üblicherweise gibt es einen gesonderten Rechnungsprüfungsausschuss.

  • In den Fachausschüssen können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger_innen vertreten sein; allerdings muss die Mehrheit der Ausschussmitglieder dem Rat angehören.

  • Der Beginn von Sitzungen sollte mit Rücksicht auf die Zeitbelastung der Ratsmitglieder festgelegt werden.

Anfragen und Anträge

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu richten und Anträge zu stellen.

Umgekehrt haben die Bürgermeister_innen den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; dies kann auch der Rat mit einem Viertel seiner Mitglieder (oder eine Fraktion) verlangen.

Eine besondere Stellung für die Beratungen des Gemeinderates nehmen die Einwohner_innen ein. Sie können beantragen (mit einer notwendigen Zahl von Unterschriften), dass sich der Rat mit einer bestimmten Frage befasst.

Zusätzlich kann der Gemeinderat zu Beginn der Sitzung auch eine Einwohnerfragestunde vorsehen, in der Fragen an die Verwaltung bzw. an den Rat gestellt werden können.

Beschlüsse fassen

  • Der Gemeinderat legt die Grundsätze der Verwaltung fest; hierzu zählen vor allem die Bestellung von Beigeordneten und die Einteilung der Geschäftsbereiche.

  • Der Rat beschließt in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommune.

  • Einige Aufgaben sind dem Gemeinderat vorbehalten und die Ausschüsse können diesen dabei nur vorberaten.

  • Hierzu zählen vor allem die Entscheidung über den Haushalt und die Jahresrechnung, der Erlass für einen Bebauungsplan oder für die Ver- und Entsorgung von Wasser oder Müll oder auch die Verfügung über das Gemeindevermögen.

  • Die Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt dann zwar die Bürgermeisterin; diese Geschäfte werden aber durch eine finanzielle Wertgrenze definiert: Anschaffungen z.B. dürfen nur bis zu einer bestimmten Höhe durch die Bürgermeisterin unterzeichnet werden.

  • Staatliche Aufgaben (die sich aus den Pflichtaufgaben ergeben), die die Gemeinde nur ausführt - können nicht Beratungsgegenstand sein. Das unterstreicht, dass der Wirkungskreis der Gemeinde auf die örtliche Gemeinschaft begrenzt ist.

Sitzungen einberufen und leiten

Die Einberufung des Gemeinderates erfolgt durch die Bürgermeister_innen.

Hierbei sind bestimmte Fristen einzuhalten. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten werden - soweit erforderlich - von der Verwaltung Unterlagen zur Verfügung gestellt. Für die Ortsgemeinde, die keine eigene Verwaltung hat, erledigt dies die Verwaltung der Verbandsgemeinde.

Von den Ratsmitgliedern wird erwartet, dass sie sich mit den zu beratenden Sachverhalten vertraut machen und sich mit den in Sitzungsunterlagen enthaltenen Informationen befassen.

Den Vorsitz in der Sitzung führen die Bürgermeister_innen bzw. im Verhinderungsfall Beigeordnete.

Die Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich; Ausnahmen gelten lediglich in Fällen, in denen z.B. der Persönlichkeits- oder Datenschutz eine nicht-öffentliche Beratung erfordert. Im diesem Fall sind die Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Geschäftsordnung

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung; hierfür hat das rheinland-pfälzische Innenministerium Muster erstellt.

In der Geschäftsordnung werden u.a.

  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit (sind genügend Ratsmitglieder anwesend für eine Abstimmung),
  • der Sitzungsablauf, die Behandlung von Anfragen und Anträgen,
  • die Form von Bekanntmachungen,
  • die Niederschrift (Protokoll) oder
  • die Rechte der Ratsvorsitzenden geregelt.


Die Geschäftsordnung wird zu Beginn der Wahlperiode beschlossen.

Ein wichtiger Punkt in der Praxis ist die Frage möglicher Befangenheit von Ratsmitgliedern. Diese kann gegeben sein, wenn ein zu beratender (ggf. zu beschließender) Sachverhalt persönliche Interessen eines Ratsmitglieds berührt. Das kann z.B. das Eigentum von Grundstücken des Ratsmitgliedes selbst oder eines nahen Angehörigen in einem Bebauungsplanverfahren sein.


Dringende Angelegenheiten

Ist eine Angelegenheit besonders dringlich und eine fristgerechte Ladung des Gemeinderates nicht möglich, können die Bürgermeister_innen im Benehmen mit den Beigeordneten eine Eilentscheidung treffen.

Der Rat ist dann unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann - soweit nicht schon Rechte Dritter (z.B. durch einen Vertrag) entstanden sind - die Entscheidung auch wieder aufheben.



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