Nr: 07
Name: Rathaus

Wie wird der Gemeinderat gewählt?

Inhalt:

  • Wahllisten
  • Wählen (Kumulieren und Panaschieren)
  • Aufgaben des Wahlvorstands
  • Konstituierung des Gemeinderats

Prof. Gunnar Schwarting, Verwaltungswissenschaftler

Wie wird der Gemeinderat gewählt?


Alle fünf Jahre - aktuell am 26. Mai 2019 - finden Kommunalwahlen statt. Als Termin wird in Rheinland-Pfalz seit langem der Tag der Europawahl genommen. Der Grund dafür ist, dass bei der Kommunalwahl auch EU-Ausländer_innen stimmberechtigt sind.

Die Kommunalwahl betrifft nicht nur die Gemeinderäte und Kreistage. Gewählt werden auch die ehrenamtlichen Bürgermeister_innen und (soweit Ortsbezirke eingerichtet sind) Ortsvorsteher_innen sowie die Ortsbeiräte.

Wahllisten

Bevor gewählt werden kann, müssen Kandidat_innen nominiert werden.

  • Dies geschieht in gesonderten Versammlungen der Parteien oder Wählervereinigungen. Diese Versammlungen müssen nach strengen Regeln und rechtzeitig durchgeführt werden. Ist das nicht der Fall, wird der Wahlvorschlag von der Wahlleitung - das sind in der Regel die Bürgermeister_innen - nicht zugelassen. Der jeweilige Vorstand von Partei oder Wählervereinigung muss die Versammlung daher sorgfältig vorbereiten.

  • Zur Wahl stellen kann sich jede Person, die am Tag der Wahl 18 Jahre alt und nicht älter als 65 Jahre alt ist.

  • Nicht ungewöhnlich ist es, dass seitens des Parteivorstandes oder einer Vorbereitungsgruppe ein Wahlvorschlag vorgelegt wird, um z.B. Frauen und Männer gleichberechtigt oder Ortsteile angemessen zu berücksichtigen.

  • Auf die Liste dürfen höchstens doppelt so viele Namen gesetzt werden wie Ratsmandate zu vergeben sind. Für kleinere Parteien oder Wählergruppen besteht oft das Problem, dass sie nicht genügend Kandidaten haben. Daher dürfen Personen auch zweifach oder dreifach auf die Liste gesetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass niemand auf zwei Listen gleichzeitig kandidieren kann.

  • In kleinen Gemeinden kann es sein, dass die Zahl der Bewerber_innen gerade so groß ist wie Sitze zu vergeben sind. Dort gelten alle als gewählt, die die Mehrheit der Wählerstimmen erhalten.

Wählen (Kumulieren und Panaschieren)

In allen anderen Kommunen gibt es die zugegeben recht unhandlichen großen Wahlzettel (ein interaktiver Musterstimmzettel ist auf https://wahlinfo.de/probewahl/rheinland/index.html zu finden). Dort sind alle Listen mit allen ihren Kandidaten aufgeführt. Denn:

In Rheinland-Pfalz haben die Wähler_innen nicht nur eine Stimme; sie können so viele Kreuze auf die Kandidaten verteilen, wie das zu wählende Organ, also z.B. der Gemeinderat, über Sitze verfügt. So haben Wähler_innen in einer Verbandsgemeinde mit mehr als 20.000 Einwohner_innen 36 Stimmen.

Diese können wie folgt verteilt werden:

  • Man kann eine Liste anzukreuzen. Dann erhalten die ersten 36 Personen auf der Liste eine Stimme
  • Man kann aber auch seine Stimmen individuell verteilen. Je Kandidat_in dürfen bis zu drei Stimmen vergeben werden, in der Summe dürfen es aber nicht mehr als 36 sein

    Diese "Personen"-Stimmen können innerhalb einer Liste eingesetzt werden (Kumulieren).

  • Man kann diese Stimmen aber auch auf Kandidat_innen in anderen Wahllisten verteilen (Panaschieren).

  • Dadurch wird die Reihenfolge der Kandidat_innen innerhalb der Listen verändert. Es kann also vorkommen, dass ein besonders bekannter Kandidat von einem hinteren Platz auf der Liste weit nach vorne rückt.


Aufgaben des Wahlvorstands

Die Auszählung der Stimmen verlangt den Wahlvorständen einiges ab.

In Ortsgemeinden werden der Gemeinderat und die Ortsbürgermeister_innen gewählt. Hinzu kommen die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag. Dann finden am gleichen Tag auch noch die Wahlen zum Europäischen Parlament statt.

Das vorläufige Wahlergebnis ("bin ich gewählt?") steht daher oft erst am nächsten Tag fest. Das endgültige Ergebnis stellt dann die Wahlleitung fest. Manchmal kann es zu Wahlanfechtungen kommen, die unter Umständen zu einer Überprüfung des Wahlergebnisses führen.

Konstituierung des Gemeinderats

Eine Sperrklausel wie bei Bundestags- und Landtagswahlen (eine Partei benötigt dabei fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen) gibt es nicht. Daher können auch kleinere Parteien oder Wählergruppen Mandate im Gemeinderat erringen.

Das führt dazu, dass im Rat eine große Zahl von Parteien und Wählergruppen vertreten sein kann.

Nachdem das Wahlergebnis offiziell feststeht, trifft sich der Gemeinderat zu seiner ersten Sitzung (konstituierende Sitzung). Dort werden die gewählten Kandidat_innen vereidigt. Erst danach sind sie Mitglieder des Rates und können ihre Arbeit aufnehmen.


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