Nr: 08
Name: Rathaus

Was macht die Gemeindeverwaltung?

Inhalt:

  • Aufgaben der Verwaltung
  • Aufbau der Verwaltung
  • Personal: Rechte und Pflichten
  • Eigenbetriebe

Prof. Gunnar Schwarting, Verwaltungswissenschaftler

Was macht die Gemeindeverwaltung?


Eine wichtige Besonderheit ist für Rheinland-Pfalz festzuhalten: Hier gibt es nur in hauptamtlich geführten Gemeinden - also Verbandsgemeinden, Landkreise, verbandsfreie Städte und Gemeinden sowie kreisfreie Städte - eine Gemeindeverwaltung.

Die ehrenamtlich geführten Ortsgemeinden können zwar mehrere kommunale Einrichtungen mit eigenem Personal haben. Die Verwaltungsgeschäfte für diese Gemeinden erledigt jedoch die Verbandsgemeindeverwaltung; z.B. führt diese auch die Ortsgemeindekasse. Die Verantwortung für die Geschäfte der Ortsgemeinde tragen aber selbstverständlich die zuständigen Ortsvorsteher_innen.

Die Mitarbeiter_innen einer Gemeinde sind nicht nur im Rathaus, sondern an vielen verschiedenen Orten der Gemeinde zu finden:

  • Im Rathaus gibt es Stellen in der Verwaltung, wo Personalausweise ausgestellt (Bürgeramt), Bauanträge bearbeitet (Bauamt) oder Zahlungen abgewickelt (Kasse) werden.

  • Darüber hinaus sind Menschen aber auch außerhalb des Rathauses in verschiedenen Einrichtungen der Gemeinde beschäftigt, so als Schwimmmeister_in im Freibad, als Gärtner_in auf dem Friedhof, als Erzieher_in in einer Kindertagesstätte, als Streetworker im Jugendamt oder als Techniker_in im Entsorgungsbetrieb.

  • Für die Gemeinde arbeiten daher Personen mit ganz unterschiedlicher Ausbildung. Sie alle gehören zur Gemeindeverwaltung; ihr Dienstvorgesetzter ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.

Aufgaben der Verwaltung

Die Gemeinde ist eine Art breit gefächertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen, d.h. sie leistet verschiedene Serviceleistungen für ihre Bürger_innen.

Doch nicht jede Leistung der Gemeindeverwaltung wird von jedem Einwohner positiv beurteilt. So ist ein "Knöllchen" für den betreffenden Autofahrer ärgerlich; die Ordnungskräfte der Verkehrsüberwachung, die diese "Knöllchen" verteilen, sollen aber die Einhaltung von Regeln im Straßenverkehr für alle Bürger_innen sicherstellen. Am deutlichsten wird dies, wenn eine Feuerwehrzufahrt zugeparkt wird. Das kann für die Anwohner_innen im Ernstfall eine Gefährdung darstellen. Für die Anwohner ist der Eingriff der Verkehrsüberwachung also eine positive Leistung.

Die typische Form der Verwaltungsleistung ist ein Bescheid:

  • Ein "Knöllchen" ist ebenso ein Bescheid wie eine Bau- oder Abrissgenehmigung,

  • die Erlaubnis zum Ausschank von Getränken bei einem Vereinsfest,

  • die Genehmigung zum Aufstellen von Veranstaltungsplakaten,

  • die Genehmigung zum Aufbruch einer Straße für die Verlegung von Versorgungsleitungen,

  • die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und vieles andere mehr.

Bescheide werden schriftlich erteilt und enthalten am Ende immer einen Hinweis, wo gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann.

Dass jede Person gegen den Bescheid einer Behörde auch vor einem ordentlichen Gericht klagen kann, ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Rechtsstaates.

Aufbau der Gemeindeverwaltung

Für die innere Organisation einer hauptamtlich geführten Gemeinde (Kommune) gibt es nur wenige gesetzliche Vorgaben (Gemeindeordnung).

Im Wesentlichen kann die Aufteilung der Verwaltung in einzelne Aufgabengebiete, Abteilungen oder Referate von der Gemeinde selbst gestaltet werden. In der Gemeindeordnung gibt es hierfür nur wenige Vorgaben. Allerdings hat sich eine gewisse Grundstruktur herausgebildet:

  • Zentralverwaltung (Personal, Organisation)
  • Finanzverwaltung (Kämmerei, Kasse)
  • Ordnungsverwaltung (Bürgeramt, Verkehrsüberwachung)
  • Schul- und Kulturverwaltung (Schulverwaltung, Musikschule)
  • Sozial- und Jugendverwaltung (Sozialamt, Kindertagesstätten, Jugendtreff)
  • Bauverwaltung (Planung, Baugenehmigung, Tief- und Hochbau)

Innerhalb dieser Struktur sind zahlreiche Varianten möglich. Entscheidend ist, dass alle Aufgaben der Gemeinde organisatorisch in der Verwaltung verankert sind. Wie die Organisationseinheiten benannt werden (Amt, Fachbereich, Abteilung, Referat, Sachgebiet, …) ist jeder Gemeinde selbst überlassen.

Was die Gemeinden aber auf jeden Fall einrichten müssen, sind:

  • eine hauptamtliche Gleichstellungsstelle in den kreisfreien Städten und Landkreisen,
  • eine Kasse mit einer hauptamtlichen Leitung
  • ein Jugendamt in kreisfreien und ggf. in großen kreisangehörigen Städten sowie in den Landkreisen
  • ein Rechnungsprüfungsamt in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie in den Landkreisen.

Personal: Rechte und Pflichten

Nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes hat jede Verwaltung einen Personalrat. Seine Größe richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Dieser hat Mitbestimmungsrechte oder ist vor Entscheidungen in Personal- und Organisationsfragen zu hören.

Zusätzlich gibt es Beauftragte, d.h. Mitarbeiter_innen, die für bestimmte Aufgaben zuständig sind, so für die Belange der behinderten Mitarbeiter_innen, für die Arbeitssicherheit oder für den Datenschutz in der Verwaltung.

Das Personal setzt sich aus zwei Gruppen zusammen:

  • Beamte: Der kleinere Teil der Beschäftigten besteht aus Beamten.

  • Die weit größere Zahl von Mitarbeiter_innen sind sogenannte Tarifbeschäftigte. Dieser Begriff ersetzt die früher übliche Unterscheidung nach Angestellten und Arbeitern.


Die Einstellung des Personals gehört, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu den Aufgaben der Bürgermeister_innen; in größeren Gemeinden können sie dieses Recht auch delegieren.

Welche Befugnisse die Mitarbeiter_innen haben, wird im Detail in der Arbeitsplatzbeschreibung (ggf. auch in generellen Dienstanweisungen) festgelegt. Dazu zählen u.a.:

  • Rechte auf Datenzugriff
  • die Erteilung von Aufträgen bis zu einer Summe von …
  • die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eingehender Rechnungen
  • die Anordnung von Zahlungen
  • die Entgegennahme von Einzahlungen
  • die Berechtigung zur rechtsverbindlichen Unterschrift unter Bescheide
  • die Erteilung von Auskünften

Eigenbetriebe

In vielen Gemeinden ist es üblich, Aufgaben in gesonderte Einheiten auszulagern. Das typische Beispiel ist die Entsorgung von Abfall und Abwasser. Hierfür ist in Rheinland-Pfalz der sogenannte Eigenbetrieb die gängige Organisationsform.

Dieser ist aus der eigentlichen Verwaltung ausgegliedert, ist aber nicht völlig eigenständig. Denn für die Beschäftigten im Eigenbetrieb bleiben Bürgermeister_innen Dienstvorgesetzte. Nur diese können rechtsverbindlich für den Eigenbetrieb handeln (z.B. einen Kredit aufnehmen). Ebenso wie Befugnisse auf Mitarbeiter_innen in der Verwaltung übertragen werden können (z.B. an Abteilungsleitungen o.ä.), gilt das auch hier.

Die Bürgermeister_innen können den Werkleiter_innen der Eigenbetriebe bestimmte Rechte geben, die diese eigenverantwortlich wahrnehmen und ggf. innerhalb des Betriebes an weitere Mitarbeiter_innen delegieren.

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