Nr: 07
Name: Kommunallandkarte

Was können Kommunen in der Sozialpolitik bewirken?

Soziale Verwerfungen, Probleme und Schwierigkeiten von Menschen werden innerhalb der Kommunen direkt und unmittelbar sichtbar und spürbar. Dabei sind sie häufig Folgen von politischen Strukturen und Entscheidungen einer anderen Ebene. Klassisches Beispiel hierfür sind die Kosten der Unterkunft für Arbeitssuchende, die die jeweiligen Kommunen aufzubringen haben, obwohl es sich um eine Folge bundesgesetzlicher Regelungen handelt. Diese machen ca. ein Drittel der Gesamtkosten von „Hartz IV“ aus. Welche Wege und Mittel hat also die kommunale Sozialpolitik, diese Prozesse aufzufangen bzw. abzufedern?

Die Aufgabe kommunaler Sozialpolitik lässt sich komprimiert mit drei „A’s“ beschreiben:

  1. die Bedingungen des Aufwachsens zu verbessern. Dazu gehören die Aspekte Jugendhilfe, kommunale Familienpolitik und kommunale Bildungslandschaften.
  2. Armut zu verhindern und zu bekämpfen, für soziale Gerechtigkeit einzutreten und soziale Inklusion zu ermöglichen, wobei dabei „A“rbeit als kommunal nur begrenzt beeinflussbares Handlungsfeld im Zentrum steht.
  3. eine Alternde Gesellschaft zu gestalten und dem demografischen Wandel zu begegnen.

Es ist daher Aufgabe der Kommunen, unterschiedliche Politikfelder (Schule, Wohnen, Stadtentwicklung, Arbeitsmarkt) als Querschnittsaufgabe anzusehen, um im Ergebnis ein würdevolles Leben für alle zu ermöglichen.

Auch bei der kommunalen Sozialpolitik wird zwischen den „Pflichtaufgaben“ – also Aufgaben, die Bund oder Länder an die Kommunen delegieren – und den „freiwilligen Aufgaben“ unterschieden. In der Praxis jedoch ist zu berücksichtigen, dass die sozialrechtlichen Normen unterschiedliche Verbindlichkeitsgrade besitzen: Die Spanne reicht von einerseits individuell einklagbaren Rechtsansprüchen (z.B. auf einen Kindergartenplatz) oder verbindlichen Regelungen für Organisation und sozialrechtliche Verfahren bis zu rein empfehlenden Charakter tragenden Regelungen.

Die Kinder- und Jugendarbeit ist keine freiwillige Leistung der Kommunen, sondern eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, d.h. der Gestaltungsspielraum besteht nicht in der Frage, „ob“ Angebote für Kinde rund Jugendliche überhaupt zur Verfügung gestellt werden, sondern nur im „wie“, „wer“ und „wie viel“. Grundsätzlich sind in Niedersachsen die kreisfreien Städte und Landkreise die sogenannten örtlichen Träger der Jugendhilfe und Sozialhilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/landesbuero-niedersachsen/

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