Nr: 04
Name: Kommunallandkarte

Was macht die Stadt-/Gemeindeverwaltung?

Die Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung beschäftigt sich mit der Regelung aller städtischen bzw. Gemeinde-Angelegenheiten, die die Bürger_innen auf direkte oder indirekte Weise betreffen. Wenn Bürger_innen in Niedersachsen mit dem Staat in Kontakt treten und z.B. staatliche Leistungen erhalten wollen, dann geschieht dies typischerweise zumeist hier. Beispielsweise werden städtische Dienstleistungen zumeist in den Bürgerbüros erbracht, in denen die Einwohner_innen einen Reisepass beantragen oder verlängern können, Autos an- und abmelden oder Meldeanträge einreichen können. Eine Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ist zumeist in einzelne Ämter oder Dezernate eingeteilt, die sich wiederum um ganz verschiedene Aufgabenbereiche kümmern. In unserer niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover gibt es unter anderem ein Kulturdezernat, ein Sozial- und Sportdezernat oder ein Dezernat für Wirtschaft und Umwelt. Das Sozial- und Sportdezernat „begleitet die Einwohnerinnen und Einwohner in vielen sozialen Angelegenheiten wie zum Beispiel bei der Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung oder Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“ Während das Kulturdezernat „sämtliche Komponenten städtischer Kulturarbeit – von den Stadtteilzentren bis zu den städtischen Museen – integriert. Damit werden die verschiedensten Felder, angefangen bei der Bildenden Kunst über die angewandte Kunst bis zur Straßenkunst und der Kunst im Stadtteil, gleichermaßen in den Blick genommen.“ Die einzelnen Dezernate teilen sich dabei ihre Aufgaben in verschiedene Fachbereiche ein und bieten so den Bürgerinnen und Bürgern gezielte Anlaufstellen für diverse Anliegen.

Die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ist daher unverzichtbarer Bestandteil für die Koordination und das Funktionieren der kommunalen Gemeinschaft. Sie wird vom/von der Bürgermeister_in als dem/der Hauptverwaltungsbeamten geleitet. In Städten ab 20.000 Einwohnern, Landkreisen und der Region Hannover können als weitere Führungskräfte Beamte auf Zeit, z.B. Stadtkämmer_innen für die städtischen Finanzen, für die Dauern von acht Jahren berufen werden (§§ 108, 109 NKomVG), während die sonstigen Beschäftigten der Städte und Gemeinden zwingend mindestens die Rechtsstellung und Vergütung von Arbeitnehmer_innen des Landes erhalten (§ 107 Abs. 2 NKomVG).

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/landesbuero-niedersachsen/

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