Nr: 03
Name: Kommunallandkarte

Gemeinderat: Wahl, Aufgaben, Arbeitsalltag

Neben den Bürgermeister_innen bildet der Gemeinderat das zweite Hauptorgan einer Gemeinde und wird ebenso von den Gemeindebürger_innen alle 5 Jahre direkt gewählt. Dies ist in § 45 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) festgeschrieben, der Gemeinderat wird hier als Vertretung bezeichnet: „Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Mitglieder der Vertretung sind die in diese gewählten Abgeordneten sowie kraft Amtes die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte“. Während das aktive Wahlrecht in Niedersachsen auf 16 Jahre gesenkt wurde, ist man erst mit 18 Jahren für den Gemeinderat wählbar. Zudem ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines anderen EU-Mitgliedstaates Voraussetzung für beides. Die Größe des Gemeinderates ist entsprechend der Gemeinde-Einwohnerzahl gestaffelt und ergibt sich aus § 46 NKomVG.

Häufig wird der Gemeinderat auch als „Kommunalparlament“ bezeichnet. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass es sich nicht um ein „richtiges“ Parlament im eigentlichen Sinne, sondern um ein Exekutivorgan handelt, da der Gemeinderat rechtlich der Verwaltung und nicht der Gesetzgebung zuzuordnen ist, weil Gesetze nur von Bund und Ländern erlassen werden können. Die Gemeinderäte umfassen oftmals nicht nur die aus Bund und Ländern bekannten politischen Parteien, sondern auch unabhängige Wählervereinigungen. Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen und dadurch in der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Vertretung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse mitwirken. 

Der Gemeinderat ist für alle für das politische Leben einer Kommune maßgebenden Beschlüsse, also insbesondere alle Angelegenheiten grundlegender Bedeutung, zuständig. Laut § 58 NKomVG umfasst dies unter anderem den Beschluss über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune oder Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Auch ist der Rat zuständig für die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern), das Beschließen des Haushalts- und Wirtschaftsplans und die Benennung von Straßen und Plätzen.

Neben dem Gemeinderat gibt es noch den Hauptausschuss, auch Verwaltungsausschuss genannt. Ihm gehören neben dem/der Bürgermeister_in als Vorsitzenden/r noch weitere Ratsmitglieder an, wobei sich deren Anzahl an der Größe des Gemeinderats orientiert. Der Verwaltungsausschuss ist unter anderem dafür zuständig die Beschlüsse des Rates vorzubereiten und über jene Angelegenheiten zu entscheiden, welche nicht in den Aufgabenbereich des Rates, des Bürgermeister oder anderer Organe (Stadtverwaltungsrat, Ortsrat etc.) fallen. Zudem hat der Gemeinderat die Möglichkeit, Ausschüsse entlang der politischen Fachgebiete zu bilden und so anstehende Beschlüsse für das Ratsplenum vorzubereiten. In den Ausschüssen können auch sachkundige Bürger_innen neben den Ratsmitgliedern an den Beratungen teilnehmen, sofern der Rat das beschließt, § 71 Abs. 7 NKomVG. Der Gemeinderat tagt, „sooft es die Geschäftslage erfordert“, § 59 Abs. 2 NKomVG, in der Regel ca. einmal im Monat. 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/landesbuero-niedersachsen/

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