Nr: 02
Name: Kommunallandkarte

Bürgermeister_innen: Wahl, Aufgaben, Arbeitsalltag

Die niedersächsischen Bürgermeister_innen repräsentieren die Stadt in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und werden in der Regel alle 5 Jahre direkt gewählt. Die Wahl findet nach § 6 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) am allgemeinen Kommunalwahltag statt. Gewählt werden kann dabei laut § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) jede Person, die am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht älter als 67 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune seinen Wohnsitz hat. Auch müssen Bürgermeisterkandidat_innen, die sich zur Wahl aufstellen lassen, entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Gibt es im ersten Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit für eine_n Bewerber_in, so findet zwei Wochen darauf eine Stichwahl unter den beiden Bestplatzierten des ersten Wahlganges statt.

Die Bürgermeister_innen werden im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz als Hauptverwaltungsbeamt_innen bezeichnet. Dabei kommen ihnen – je nach Örtlichkeit – ganz unterschiedliche Namensgebungen zuteil:

  1. in Gemeinden: Bürgermeister_in
  2. in kreisfreien und in großen selbständigen Städten: Oberbürgermeister_in,
  3. in Samtgemeinden: Samtgemeindebürgermeister_in,
  4. in Landkreisen: Landrätin/Landrat,
  5. in der Region Hannover: Regionspräsident_in.

Grundsätzlich kümmert sich der/die Bürgermeister_in um eine Vielzahl an Tätigkeiten. Er/sie führt den Vorsitz des Hauptausschusses und bereitet u.a. dessen Beschlüsse vor. Ebenfalls untersteht ihm die Leitung der Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus führt er/sie die Beschlüsse des Gemeinderates und des Hauptausschusses durch und kümmert sich um die Umsetzung der Aufgaben, welche ihr oder ihm vom Hauptausschuss übertragen worden sind. Auch das Ausführen von Regelungen, die im Auftrag des Bundes oder Landes erfolgen, wie z.B. im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen, liegt in der Kompetenz des/der Hauptverwaltungsbeamten. Die Bürgermeister_innen stehen daneben in der Pflicht, die Bürger_innen über Änderungen der Angelegenheiten der Stadt oder Gemeinde zu unterrichten und dies geeignet zu kommunizieren. Darüber hinaus repräsentieren sie die Gemeinden nach außen und tragen deren Anliegen gegenüber Bund und Land vor.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/landesbuero-niedersachsen/

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