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Name: Rathaus und Gemeinderat

Was ist Kommunalpolitik?

Ohne Kommunalpolitik geht es nicht: Wasserversorgung, Müllbeseitigung, Straßenbau, Kindergartenplätze, Freizeitanlagen, Fundbüro und vieles mehr... Wer kümmert sich um diese Aufgaben, wer entscheidet darüber und auf welcher rechtlichen Grundlage?

Artikel 1 der Bayerischen Gemeindeordnung definiert:

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens“.

Zusätzlich regelt  die Bayerische Verfassung in Artikel 83 den Wirkungskreis der Gemeinden.

Kommunalpolitik bedarf politischer Ämter und Gremien: Bürgermeister_innen, die die Kommunen repräsentieren und die Verwaltungen leiten,  eine Gemeindevertretung - Stadt- bzw. Gemeinderat - die im Rahmen der Gemeinde- und Geschäftsordnung politische Entscheidungen trifft sowie eine Gemeindeverwaltung, die die Beschlüsse der Gemeindevertretung umsetzt.

Die Bürger_innen können alle sechs Jahre von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind weitere Möglichkeiten, in ihren Kommunen politisch mitzuwirken. Sie können das als Einzelpersonen oder Aktive in lokalen Vereinen, Organisationen und Initiativen.

Kommunalpolitik wird in Städten, Marktgemeinden, Gemeinden und Kreisen gemacht – wo liegen die Unterschiede?

Bund, Bundesländer und Kommunen sind die drei Ebenen in Deutschland auf denen Politik gemacht wird. Im Freistaat Bayern zählen wir heute 2.056 politisch selbstständige Gemeinden: 317 Städte, darunter 25 kreisfreie Städte und 29 „Große Kreisstädte“ sowie  1.739 Märkte und Gemeinden. Große Kreisstädte sind kreisangehörige Städte mit besonderer Rechtsstellung. Sie erfüllen bestimmte Aufgaben, die sonst von den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

Die Bezeichnungen „Stadt“  und „Markt“ sind entweder historisch begründet oder wurden auf einer Kommune auf Antrag und Grundlage ihrer Bevölkerungs- und Strukturentwicklung durch den Freistaat verliehen.

Wesentlich für die Rechtsstellung einer Kommune ist der Status „kreisfrei“ oder „kreisangehörig“. Kreisangehörige Gemeinden werden kleinere und mittlere Gebietskörperschaften genannt, die einem Landkreis zugeordnet sind, genauso wie die Großen Kreisstädte. Die Landkreise  übernehmen für diese Kommunen alle Aufgaben, für die deren finanzielle und/oder personelle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.

Landkreise handeln für diese Kommunen auch, wenn in Sachfragen eine einheitliche Regelung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist. Beispiele dafür sind die Organisation des Öffentlichen Personennahverkehrs, die Abfallbeseitigung oder der Natur- und Landschaftsschutz.

Die 25 kreisfreien Städte Bayerns nehmen diese Aufgaben aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit eigenständig wahr.

Eine Besonderheit in Bayern ist die politische Ebene der Regierungsbezirke. Auf Verwaltungsebene gliedert sich der Freistaat in sieben Bezirke: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Mittelfranken, Unterfranken und Oberfranken. Die „Bezirksregierungen“ üben die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte aus, genehmigen zum Beispiel deren Haushalte.

Unabhängig davon existieren sieben Bezirkstage. Deren Mitglieder, die Bezirksräte, werden alle fünf Jahre zeitgleich mit den bayrischen Landtagswahlen direkt gewählt. Die Bezirkstage entscheiden vor allem über soziale und kulturelle  Angelegenheiten.
Wichtig: Der Bezirkstag ist nicht Kontrollorgan der Bezirksregierung.

Alle genannten Ebenen bestimmen in der Kommunalpolitik mit und sind untereinander verknüpft.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik

Bei Fragen und Rückmeldungen wenden Sie sich gerne an die KommunalAkademie Bayern:

https://www.fes.de/regionalbuero-regensburg

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