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Name: Rathaus und Gemeinderat

Welche Aufgaben haben die Kommunen?

Als Kommunen werden in Bayern sowohl Städte wie Gemeinden bezeichnet. Der Freistaat Bayern besteht aus 2056 politisch selbstständigen Kommunen. Die Kommunen sind im Rahmen der geltenden EU-Verordnungen, der Gesetze des Bundes und des Freistaats Bayern Verwaltungsebene. Die kommunalen Gebietskörperschaften vollziehen sie zwar, verabschieden aber keine eigenen Gesetze.

Deshalb ist ein Stadt- bzw. Gemeinderat genau genommen kein „Parlament“, sondern ein „Kollegialorgan“, das als Gremium gemeinsam seine Aufgaben wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass die Kommune als juristische Person, als „Gebietskörperschaft“ tätig werden kann. Nur diese Rechtsform erlaubt ihr, eigene Satzungen und Verordnungen zu erlassen oder Beiträge und Gebühren zu erheben, um ihre eigenen Angelegenheiten regeln zu können.

Die Kommunen regeln ihre Angelegenheiten nach dem Selbstverwaltungsrecht, das in Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes und in Artikel 11, Absatz 2 der Bayerischen Verfassung verankert ist. Aus diesem Selbstverwaltungsrecht ergeben sich für Städte und Gemeinden sechs Tätigkeitsbereiche, in denen sie ihre Hoheit ausüben: Gebiet und Finanzen, Personal und Organisation, Satzungen und Planungen.


Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises

Jedes Handeln von Kommunen lässt sich in Handeln im eigenen Wirkungskreis oder im übertragenen Wirkungskreis unterscheiden:

Zu den eigenen Angelegenheiten gehören alle Aufgaben der Daseinsvorsorge. Zu nennen sind v.a. Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Ortsplanung oder Feuerschutz. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann die Kommune zusätzlich weitere „freiwillige Aufgaben“ übernehmen. Dazu gehören die Förderung von Vereinen, die Schaffung von Freizeit- und Kulturangeboten sowie der Bau und Unterhalt von Begegnungsstätten, Büchereien oder Schwimmbädern.

Hier kann die Gemeinde Lebensqualität und Attraktivität schaffen. Diese Handlungsfelder sind das „Herzstück kommunaler Politik“! Voraussetzung dafür ist allerdings die Finanzierbarkeit dieser Leistungen durch den kommunalen Haushalt. Je weniger Geld einer Kommune nach Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben bleibt, desto weniger freiwillige Aufgaben kann sie übernehmen.

Bei den übertragenen Angelegenheiten handelt es sich um Aufgaben, die der Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene den Kommunen zur Erledigung zuweist. Als typisches Beispiel kennen wir das Pass- und Meldewesen.  Aber es gibt auch übertragene Angelegenheiten, die zur sogenannten selbstständigen Besorgung  insbesondere den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Darunter fallen unter anderem das Gesundheitswesen, Maßnahmen der sozialen Sicherung, die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs oder der Landschafts- und Naturschutz.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik

Bei Fragen und Rückmeldungen wenden Sie sich gerne an die KommunalAkademie Bayern:

https://www.fes.de/regionalbuero-regensburg

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