Nr: 05
Name: Rathaus und Gemeinderat

Wie wird der Gemeinderat gewählt?

Für jeweils sechs Jahre wählen alle volljährigen Einwohner_innen einer Kommune, die dort ihren Hauptwohnsitz haben, ihre Vertretung, den Gemeinderat. Ein Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat, in den Marktgemeinden Marktgemeinderat.

Wie viele Mitglieder in einen Gemeinderat gewählt werden, hängt ausschließlich davon ab, wie viele Einwohner_innen eine Kommune hat. Haargenau regelt das Art. 31 der Bayerischen Gemeindeordnung.

Der kleinste Gemeinderat in Bayern kommt in der Gemeinde Chiemsee zusammen und zählt 9 Mitglieder. Der Stadtrat in der Landeshauptstadt München zählt hingegen 80 Personen. 5.000 bis 10.000 Einwohner_innen in einer Kommune werden jeweils von 20, 30.000 bis 50.000 von 40 Ratsmitgliedern vertreten.

In einen Gemeinderat können nicht nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden, sondern auch alle EU-Bürger_innen. Voraussetzung: Sie haben das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet, ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Kommune und besitzen das „passive Wahlrecht“.

Die Kandidatur erfolgt in der Regel auf Listen, über deren Zusammensetzung die Parteien oder Gruppierungen auf eigens einberufenen Konferenzen entscheiden. Besteht diese Möglichkeit nicht, können alle Kandidat_innen einer Gemeinde auch auf einer gemeinsamen Liste zur Wahl antreten. Wie und wann die Wahlvorschläge aufgestellt und bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden, regeln die Gemeinde- und Landkreiswahlgesetze (GLKrWG) des Freistaats Bayern.

Jede_r Wahlberechtigte hat bei einer Kommunalwahl so viele Stimmen wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind, also z. B. 20 Stimmen bei 20 Sitzen im Gemeinderat. Wird auf einem Wahlzettel nur der Wahlvorschlag einer Partei oder Gruppierung angekreuzt, erhalten alle Kandidat_innen je eine Stimme.

Das bayerische Kommunalwahlrecht erlaubt bei der Stimmabgabe auch das „Kumulieren“ und „Panaschieren“. Die Wähler_innen können einzelne Kandidat_innen auf einer Liste mit bis zu drei Stimmen wählen (häufeln oder „kumulieren“), um deren Position zu verbessern. Wenn sie ihre Stimmen dabei noch auf verschiedene Listen verteilen, machen sie von der Möglichkeit des „Panaschierens“ Gebrauch. Zu beachten ist dabei, dass nicht mehr Stimmen vergeben werden als den Wahlberechtigten insgesamt zur Verfügung stehen.

Die Sitzverteilung im Gemeinderat - also welche Liste entsendet wie viele Rät_innen - erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. In Bayern wird das bisher angewandte Verfahren nach Hare-Niemeyer bei der Kommunalwahl im März 2020 erstmals durch das Sainte-Lague/Scheppers Verfahren abgelöst. Wenn einer Liste nun z.B. sieben Gemeinderatsmitglieder zustehen, ziehen die sieben in den Rat ein, die die meisten Stimmen haben – unabhängig von ihrem Listenplatz.

Auch wenn das Wahlverfahren kompliziert erscheinen mag, ermöglicht es den Wähler_innen sich gezielt für jene Persönlichkeiten zu entscheiden, die sie für fähig halten, ihre Interessen im Gemeinderat zu vertreten.

Die gewählten Gemeinderatsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern und/oder Pauschalen. Die Höhe dieser Entschädigungen wird durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.fes.de/kommunalakademie/grundwissen-kommunalpolitik

Bei Fragen und Rückmeldungen wenden Sie sich gerne an die KommunalAkademie Bayern:

https://www.fes.de/regionalbuero-regensburg

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