Das Grundgesetz garantiert den Städten, Gemeinden und Landkreisen die so genannte kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG). Das hat in Deutschland – vor allem in Baden-Württemberg – eine lange Tradition.
Die Selbstverwaltungsgarantie besagt, dass die Kommunen für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig sind.