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| Reden |
von
Dr. iur. utr., Dr.h.c., M.C.J.
Professor an der Universität Freiburg
Direktor des Max-Planck-Instituts
für ausländisches und internationales
Strafrecht
Nicht Nivellierung, sondern Optimierung als Ziel europäischer Kriminalpolitik
These 1: Die fortschreitende Europäisierung und Globalisierung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Lebens ist als Herausforderung für eine grundsätzliche Neubesinnung zu verstehen. Dies darf jedoch kein Grund zu anpaßlerischer Nivellierung schwer errungener oder wiederzugewinnender Rechtsstandards sein.
Statt "weiter so" ein radikales Überdenken unseres Strafrechtssystems
These 2: Statt mit einem gleichsam besinnungslosen "weiter so" die eingefahrenen Wege der traditionellen Strafjustiz fortzuschreiben und sich mit punktuellen Einzelkorrekturen zu begnügen, ist ein radikales Überdenken der legitimen Ziele und vertretbaren Wege des gesamten Strafrechts geboten.
Von "Menschenrechten" im Strafprozeß zu einer "menschengerechten" Strafjustiz
These 3: Wir brauchen nicht so sehr ein "Mehr" an "Menschenrechten" im Strafprozeß als vielmehr eine neue Sichtweise "menschengerechter" Strafjustiz. Darin darf der Staat nicht zum Selbstzweck werden; vielmehr hat seine Gewalt dem Schutz des Menschen und der Menschheit zu dienen. Dabei ist der Mensch in seiner dreifachen Rolle als Individuum, als Mitmensch und als Glied einer Generationenkette ernstzunehmen.
Unverzichtbarkeit des Strafrechts, aber ohne Überforderung
These 4: Auch wenn es am Strafrecht manches zu reformieren gilt, bleibt es im Prinzip doch auch in Zukunft unverzichtbar.
These 5: Strafrecht ist primär Zweckrecht. Es muß auf die Gewährleistung und Wiederherstellung von Sicherheit und Frieden zwischen den Menschen unter den Bedingungen gleicher Würde und Freiheit gerichtet sein. Daher ist die Strafe nicht schon mit der Verwirklichung und Gerechtigkeit als solcher zu rechtfertigen, sondern setzt über eine bloße Vergeltung um der Vergeltung willen einen weitergehenden zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Zweck voraus.
Das Individualstrafrecht bedarf der Repersonalisierung
These 6: Die Entpersönlichung des Strafrechts und -Verfahrens ist soweit wie möglich rückgängig zu machen, wobei vor allem die Entschädigung des Opfers als Voraussetzung und Teil der strafrechtlichen Sanktionierung zu verstehen ist.
Mut zu innerstrafrechtlicher Differenzierung
These 7: Die Einheitlichkeit des Strafrechts ist ebensowenig wie dieses selbst ein Wert an sich. Als Instrument zum Schutz bestimmter legitimer Interessen und dementsprechender Steuerung von Verhalten ist das Strafrecht so funktionsgerecht wie möglich einzusetzen und dabei erforderlichenfalls auch unterschiedlich auszugestalten.
Dem überindividuellen Charakter der Gemeinschaftsdelikte Rechnung tragen
These 8: Statt alle Deliktstypen über den gleichen individualistischen Kamm zu scheren, ist bei Gemeinschaftsdelikten deren überindividuellem Charakter Rechnung zu tragen. Zudem muß vor allem in diesem Bereich gelten, daß das Strafrecht als "ultima ratio" nicht zum Reparaturbetrieb und Pannendienst einer verfehlten Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik verkommen darf.
Eine besondere Spur für ein Kollektivstrafrecht
These 9: Kollektivpersonen haben inzwischen einen derartigen Grad von gesellschaftlicher Macht und zurechenbarer Eigenverantwortlichkeit erlangt, daß eine effektivere Sanktionierung anzustreben ist. Anstatt dabei individualstrafrechtliche Regeln auf Fehlverhalten von Kollektivpersonen hinzubiegen, ist eine eigenständige Spur für ein Kollektivstrafrecht zu entwickeln.
Leitpunkte für menschengerechtes Strafverfahren
These 10: Auch das strafrechtliche Verfahren ist in seiner Zielsetzung und Struktur von Grund auf im Hinblick auf größtmögliche Menschengerechtheit zu überdenken. Dabei sind unterschiedliche Verfahrensweisen für die Aburteilung von Individualpersonen einerseits und Kollektivpersonen andererseits nicht von vorneherein auszuschließen.
Herausforderung durch grenzüberschreitende Kriminalität
These 11: Auf materiellrechtlicher Ebene ist der Anwendungsbereich der verschiedenen nationalen Strafrechte gegenseitig in einer Weise anzupassen, daß es einerseits keine Strafverfolgungslücken gibt und andererseits Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Ländern soweit wie möglich ausgeschaltet oder wenigstens durch geeignete Kollisionsnormen enschärft werden. In prozessualer Hinsicht ist die internationale Rechtshilfe in einer Weise auszubauen, daß der Straftäter durch Überspringen der nationalen Grenzen nicht weiterkommt, als in einem internationalen Verfolgungsnetz zu landen.
These 12: Individualtaten sind so täter- und opfernah wie möglich abzuurteilen. Je stärker hingegen auf Opferseite individuelle Rechtsgüter betroffen sind und/oder auf Täterseite staatliche Macht mitwirkt, ist supranationale Strafjustiz gefordert.
Strafrechtsharmonisierung in Europa
These 13: Auch wenn die Schaffung eines europaweit völlig einheitlichen Straf- und Strafverfahrensrechts, falls überhaupt wünschenswert, auf absehbare Zeit kaum realisierbar erscheint, müssen doch alle rechtspolitischen Bemühungen darauf gerichtet sein, gemeinsame Mindeststandards sowohl für einen angemessenen strafrechtlichen Schutz als auch für einen "menschengerechten" Umgang mit Täter und Opfer zu schaffen.
Ausblick
Motto: Die Utopie ist die Mutter des Fortschritts.
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