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Bernd Kappes
Die Rolle der
wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte im Kontext des UN-Weltsozialgipfels
Zusammenfassung und Bewertung
Am 19. November 1994 verantstaltete die Friedrich-Ebert-Stiftung
zusammen mit FIAN International in Bonn eine Tagung zum Thema "Die
Rolle der wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte im Kontext des UN-Weltsozialgipfels".
Da der Großteil der Agenda für den Weltsozialgipfel in den Bereich
des Sozialpaktes fiel und dieser in der Diskussion vor dem Gipfel vernachlässigt
wurde, war das Hauptanliegen der Tagung, die Bedeutung der wirtschaftlichen
und sozialen Menschenrechte stärker ins öffentliche Bewußtsein
zu rücken.
1. Aufgrund dieser Zielsetzung stand
der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - der
Sozialpakt - im Mittelpunkt des Interesses, da er (mit 130 Unterzeichnerstaaten)
die internationale rechtliche Grundlage der sozialen Menschenrechte bildet.
Dennoch zeigte die übereinstimmende
Erfahrung der Tagungsteilnehmer, daß der Sozialpakt in der Entwicklungs-
und Sozialpolitik eine eher untergeordnete Rolle spielt. Dies ist zum einen
auf den geringen Bekanntheitsgrad des Paktes (auch unter den versammelten
Politikern von CDU und SPD), zum anderen aber auch auf Mißverständnisse
und Vorurteile zurückzuführen: Der Sozialpakt sei im Unterschied
zum Zivilpakt nicht justitiabel, da er als bloße politische Zielsetzung
und allgemeine Absichtserklärung keinen vertraglichen, verbindlichen
Rechtscharakter besitze. Darüber hinaus sei er aufgrund der vagen
Unbestimmtheit seiner Forderungen - im Unterschied etwa zu den konkreteren
Bestimmungen der ILO-Übereinkommen - nicht als Handlungsanweisung
für den Gesetzgeber anwendbar. In der Regel wird der Sozialpakt also
nicht als Bestandteil der internationalen Rechtsordnung ernstgenommen.
Damit verbunden ist die Auffassung, als völkerrechtliches Übereinkommen
begründe der Sozialpakt lediglich die Pflichten der Staaten untereinander.
Die Bestimmungen seien also für den Bereich der internationalen Beziehungen
relevant - nicht jedoch für die nationale Politik.
Im Verlauf der Tagung wurde
jedoch deutlich, daß der Sozialpakt entgegen dieser gängigen
Fehlurteile tatsächlich verpflichtenden Rechtscharakter trägt,
den Unterzeichnerstaaten also echte Rechtspflichten aus dem Pakt zukommen
- auch für die nationale Politik. So ist der Sozialpakt durch seine
Ratifizierung Teil der deutschen Gesetzgebung und besitzt die Stellung
eines einfachen Bundesgesetzes. Trotz dieser schwachen Stellung (durch
ein späteres Bundesgesetz könnten Bestimmungen des Sozialpaktes
problemlos derogiert werden) bindet der Pakt den Gesetzgeber, da laut Bundesverfassungsgericht
das Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung gilt. Entscheidendes
Fazit also: Der Sozialpakt bietet Leitlinien für die staatliche Politik.
Im Bereich der internationalen
Politik läßt sich etwa die Forderung nach armutsorientierter
Entwicklungszusammenarbeit, die der Grundbedürfnisbefriedigung Vorrang
gibt, aus den sozialen Menschenrechten ableiten. Hinsichtlich deutscher
Entwicklungspolitik ist hierbei eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit
festzustellen - auch in Bezug auf die Mitverantwortlichkeit der Bundesrepublik
(als stimmstarker Akteur) für die Strukturanpassungspolitik der internationalen
Finanzinstitutionen. In diesem Zusammenhang wurde in verschiedenen Redebeiträgen
die Auffassung vertreten, politische Konditionierung von Entwicklungshilfe
sei nur vertretbar, wenn die Geberländer selbst den Verpflichtungen
der internationalen Abkommen nachkämen. Aber auch bei "vorbildlichem"
Verhalten der Geberländer bliebe die Gefahr von protektionistischem
Mißbrauch bestehen - so eine vielfach geäußerte Befürchtung.
Die Debatte um die Einführung von Sozialklauseln in den Welthandel
wurde daher kontrovers geführt.
Im Bereich der Innenpolitik
eignen sich zahlreiche Normen des Sozialpaktes sogar für eine unmittelbare
Anwendung (z.B. die Diskriminierungsverbote). Daß in der deutschen
Rechtsprechung jedoch nie auf den Pakt rekurriert wurde, hängt neben
den erwähnten Vorurteilen auch mit der Existenz der konkreter gestalteten
ILO-Konventionen zusammen, die sich insofern besser als rechtliche Argumentationshilfe
eignen. Ebenso werden bei der Prüfung von neuen Gesetzesvorhaben auf
ihre Kompatibilität mit internationalem Recht hauptsächlich die
EU- und ILO-Normen berücksichtigt; auch hier spielt der Sozialpakt
nahezu keine Rolle.
Eine weitere, vielfach geteilte
Erfahrung zeigt, daß es de facto keine Gleichrangigkeit von sozialen
und politischen Rechten gibt, sondern die sozialen Menschenrechte von untergeordneter
Bedeutung sind: Da die Verwirklichung der sozialen Rechte mit Kosten verbunden
sei, sei die Einhaltung der politischen Rechte auch für ärmste
Staaten leichter umsetzbar. Gegen diese (auch auf der Tagung vertretene)
Position wurde geltend gemacht, daß die sozialen Rechte nicht nur
positiv als Leistungspflichten des Staates verstanden werden müßten,
sondern auch - und sogar in erster Linie - negativ als Unterlassungspflichten
des Staates bzw. als Abwehrrechte des Bürgers. Neben den mit Kosten
verbundenen Erfüllungspflichten des Staates (fulfill) gibt es also
auch die einfache Pflicht, die sozialen Rechte zu respektieren (respect)
und zu schützen (protect). Angewandt auf das Beispiel des Rechts auf
Nahrung hieße dies: es darf nicht zur staatlich verordneten Landvertreibung
kommen (respect), der Staat muß die Bürger vor Übergriffen
Dritter (etwa transnationaler Konzerne) schützen (protect), der Staat
muß Vorsorge treffen für diejenigen, die überhaupt keinen
Zugang zu Nahrung haben (fulfill). Die Bestimmung des Sozialpaktes, die
Verwirklichung der sozialen Rechte sei "progressively" zu erreichen,
kann also nur für die positiven Erfüllungspflichten gelten. Bei
den negativen Pflichten (Respektierung und Schutz) ist die Umsetzung "immediately"
möglich.
Auch bei der Frage nach Menschenrechtsverletzungen
ist die Unterscheidung in positive und negative Pflichten hilfreich: Leicht
ist festzustellen, wenn der Staat seinen negativen Pflichten nicht nachkommt
(wenn er etwa aktiv Menschen vertreibt oder diese nicht vor Vertreibung
schützt). Schwieriger dagegen ist die Beurteilung der positiven Erfüllungspflichten,
da "progressively" und das zweite Kriterium "unter Ausschöpfung
aller seiner Möglichkeiten" einen großen Interpretationsspielraum
läßt.
Diesem Defizit versucht der
UN-Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
zu begegnen: Der UN-Ausschuß hat das im Sozialpakt selbst nur schwach
entwickelte Verfahren zur Erfüllungskontrolle, das nur eine allgemeine
Berichtspflicht kannte, im Laufe der Jahre durch die Erstellung von "guidelines"
zur Berichterstattung gestärkt. Statt der Präsentation verschleiernder
Durchschnittswerte wird von den Ländern nun die Identifikation der
gefährdetsten Bevölkerungsgruppen erwartet, die Vorstellung der
getroffenen Maßnahmen und deren Evaluierung. Bei der Verfassung des
Berichts wird - ähnlich wie bei den ILO-Berichten - die Beteiligung
der NGOs verlangt. Dies wird in Deutschland allerdings nicht umgesetzt
- unter dem Hinweis, es sei zeitlich nicht machbar. Ebenso wird auch die
von NGOs vielfach geforderte Armutsberichterstattung, um das Bewußtsein
der Bevölkerung für das Armutsproblem in Deutschland zu schärfen,
nicht verwirklicht - mit der Begründung, noch fehle eine konsensfähige
Definition von Armut.
Der Ausschuß beurteilt nun, ob das Land seine maximalen Möglichkeiten
zur Verwirklichung der Paktrechte genutzt hat. Mittlerweile werden auch
Vertragsverletzungen klar als solche benannt.
Trotz dieser Stärkung
des Kontrollverfahrens bleibt es dennoch bei reinen Prüfungsmöglichkeiten.
Beschwerde- und Sanktionsmöglichkeiten, also wirkliche Kontrolle,
sind nicht vorhanden. Daher war eine immer wieder auf der Tagung erhobene
Forderung, ein Fakultativprotokoll zum Sozialpakt zu verabschieden, um
die aus dem Pakt hervorgehenden rechtlichen Verpflichtungen stärker
zur Geltung bringen zu können. Hierbei hängt alles davon ab,
den sozialen Rechten zur gleichen Akzeptanz wie den politischen Rechten
zu verhelfen. Wenn die Unteilbarkeit der Menschenrechte, also die prinzipielle
Gleichrangigkeit von politischen und sozialen Rechten nicht anerkannt wird,
die sozialen Rechte also nachgeordnetes "soft law" bleiben, können
sie nicht zum Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens werden und
dann können mit ihnen auch keine Staatenpflichten begründet werden.
2. In diesem Sinne wurde auch die Frage
nach der Relevanz des Gipfels beantwortet:
Der Erfolg des Gipfels sei
daran zu messen, ob er bereits existierende Regelungen konkretisieren kann,
sie zu überprüfbaren Verpflichtungen ausgestaltet und so zu einer
besseren Umsetzung beiträgt. Eine vom Gipfel verabschiedete Weltsozialcharta
kann nach Meinung vieler Tagungsteilnehmer kaum mehr enthalten als der
Sozialpakt. Insofern muß das Hauptanliegen die Ratifizierung des
Paktes durch alle Staaten sein und die Stärkung der Akzeptanz und
Beachtung der sozialen Menschenrechte. Die einfache Erkenntis der Wichtigkeit
dieser Rechte in Kopenhagen wäre - so die Stimmung in der Mehrzahl
der Beiträge - bereits ein außergewöhnlicher Durchbruch.
Der Gipfel müsse die Unveräußerlichkeit, die Unteilbarkeit
und Gleichrangigkeit der sozialen Rechte klarstellen.
Die Hoffnung, Kopenhagen werde
wengistens zur Schaffung öffentlichen Bewußtseins und der Mobilisierung
der zivilgesellschaftlichen Akteure beitragen, verdeutlicht die vorherrschende,
pessimistische Erwartenshaltung. In diesem Zusammenhang wurde auch auf
die aktuelle defensive Position der Sozialpolitik hingewiesen: das Wort
"sozial" habe momentan geradezu denunziatorischen Beigeschmack,
so daß diese allgemeine Stimmung die Durchsetzung sozialer Rechte
nicht begünstige.
Dennoch bleibt es die Chance
des Sozialgipfels, die Staaten stärker auf die Normen des Sozialpaktes
zu verpflichten und zugleich konkrete Ziel- und Zeitvorgaben mit wirksamen
Beschwerde- und Kontrollmechanismen einzuführen. Der Sozialgipfel
könnte jedoch als reine Akklamationsveranstaltung enden, mit der bloßen
Bekräftigung genereller Zielvorstellungen, ohne die rechtlich bindenden
Normen zu erwähnen. Diese Befürchtung werde bei Betrachtung des
Vorbereitungsprozesses gestützt, in dessen Verlauf nämlich eine
Strategie zur Vermeidung des Begriffs der wirtschaftlichen und sozialen
Rechte festzustellen sei. Das Ergebnis von Kopenhagen muß mindestens
die Bestätigung und Bekräftigung des Sozialpaktes bzw. den Aufruf
zu seiner Ratifizierung zum Ergebnis haben. Eine lediglich allgemeine Absichtserklärung
wäre jedoch eher schädlich als nützlich, denn so würde
verdeckt, daß es bestehende und bewährte Instrumente und Verfahren
gibt.
3. Damit sind unmittelbar die Fragen
der Durchsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte angesprochen.
Immer wieder kam die Befürchtung
zum Ausdruck, die ausgefeilten und effektiven Prüfungs- und Klageverfahren
der ILO würden durch neue Vereinbarungen in den Hintergrund gedrängt.
Der Gipfel müsse anstelle allgemeiner Verlautbarungen die Stärkung
der wirkungsvollen ILO-Mechanismen erbringen. Kontrovers wurde hierbei
die Bedeutung und die Funktion des Sozialpaktes diskutiert: Hauptsächlich
wurden - ausgehend von der momentanen faktischen Bedeutungslosigkeit des
Paktes - Strategien zu seiner Stärkung diskutiert. Ebenso wurde jedoch
auch die pragmatische Position vertreten, sich ganz auf die funktionierenden
Verfahren der ILO zu konzentrieren, da die abgehobenen, abstrakten Pakte
im allgemeinen durch geringe Relevanz in der praktischen Umsetzung gekennzeichnet
seien. In institutioneller Hinsicht wurde die Forderung nach einer Überordnung
des personell und rechtlich (etwa durch Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens)
gestärkten UN-Ausschusses bei der Durchsetzung und Kontrolle der sozialen
Rechte erhoben. Diesem müsse die Schlüsselrolle zukommen, da
die ILO nicht das ganze Feld der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte abdecke.
Breitere Zustimmung fand schließlich
das Plädoyer für ein gegenseitiges Ergänzungsverhältnis:
Wo keine konkreten Normen in den ILO-Übereinkommen zu finden sind,
wird der Sozialpakt handlungsweisend - somit sollen der UN-Ausschuß
und die ILO die maßgeblichen Akteure bei der Durchsetzung der sozialen
Menschenrechte sein.
Mit der Diskussion um die Durchsetzungsstrategien
wurde oftmals die Forderung verbunden, eine Rechenschaftspflicht für
IWF, Weltbank und GATT einzuführen und ihre Arbeit auf Sozialverträglichkeit
bzw. auf die Einhaltung von Menschenrechten durch den UN-Ausschuß
prüfen zu lassen, da diese Institutionen ein von der UN-Familie nahezu
völlig gelöstes Eigenleben führen.
Am Ende der Tagung konnte das
Fazit gezogen werden, daß noch viel Informations- und Alphabetisierungsarbeit
geleistet werden muß, bis die Gleichrangigkeit der im Sozialpakt
verbrieften sozialen und wirtschaftlichen Rechte mit den politischen Rechten
erreicht ist. Viel Lobbyarbeit ist nötig, bis der Papiertiger endlich
praktisch relevant werden kann.
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©Friedrich Ebert Stiftung
| Technical support GMD and Codework | Net Edition
mv&ola | July 1997
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